Druckschrift 
3 (1890)
Entstehung
Seite
426
Einzelbild herunterladen
 

426

ebenfalls aller Rathwahl obgedachter Massen ewig unfähig,darbenebens eine namhafte Strafe von 300 ggl. verwirkt haben wird.

Schliesslich hat e. e. Rath unter eben selbiger Strafe derewigen Unfähigkeit zum Stimmen und zur Raths-Wahl gewollt,dass ein jeglicher so Zunft- als Raths-Verwandter, es wäre dannSaeh, dass durch Gottes Gewalt daran behindert würde, bei derbevorstehenden Zunfts-Präsentation und Raths-Wahl zu erscheinenschuldig und Niemand vor solcher Zeit zur Entgehuug alsolcherComparition sich zu absentiren haben solle; zu welchem Endeferner gut gefunden und beschlossen, dass die Zünfte zurPräsentations-Wahl eilender und anders nicht zu erscheinen schuldigals wann des Tags vor dem Wahl-Tag darzu convociret sein werden;ausserhalb jedoch die Zünfte, welche ohne einige Hinderung sichin corpore versammeln würden, denen dann pro libito zusammenzu treten unbenommen.

vid. quoque Edictum de 4l£ Martii 1781.

Den 3 0ten 0 ct. ober. Wir Bürgermeister, Scheffen undRath des Königl. Stuhles und heiligen Römischen Reichs freyerStadt Aachen etc. fügen jedermänniglichen hiemit zu wissen, unsist mit mehreren zu vernehmen vorkommen, was für ein anmasslichesEdikt hiesiges wohlehrwürdiges Send - Gericht unterm 14tenlaufenden Monats ergehen, und an hiesige Pfarr-Kirche zu St. Eoilanaffigiren lassen, welches dann in Substantia enthaltet, dass, weilenhierinn unleidentlieherMisbrauch sich hervorgethan, dass unterschied-liche Einwohner dieser Stadt durch unzulässige Unternehmungenund freventliche Attentaten ihre Todten zu Abends- ja späternächtlicher Zeit begraben zu lassen sich unterstünden, vermög dergeistlichen Rechten aber solches verboten wäre, ein wohlehrwürdigesSend-Gerieht allen dieser Stadt Eingesessenen auch andern sich dahierAufhaltenden ernstlich ankündigen, mithin scharf unter Arbit.rarie-Straf befehlen und warnen thäte, ihre Todten anders nicht als beyhellem Tags-licht, und zu der, um den gewöhnlichen Gottes-dienstzu verrichten, bequemliehen vormittägigen Zeit begraben zu lassen;und wird dabey zugleich hiesigen Alexianer-Brüdern ernstlich undscharf anbefohlen, hinführo zu solcher verbottenen Zeit an keinenTodtenkörper, um selbigen zu begraben, ohne des Send-GerichtsVorwissen und bey nötigen Füllen ertheilender Urlaub die Handzu schlagen, oder auch dieserhalb bey der weltlichen Obrigkeitrecurs zu nehmen oder zu klagen. — Nun haben wir Bürgermeister,Schöffen und Rath auf besehehene Erkundigung, wie es vor 30,40, 50 und mehr Jahren der Begräbnissen halber dahier in der Stadtgehalten worden, in glaublichen Erfahr gebracht, dass wenn jemandbey dem Abend begraben zu lassen nöthig, oder gestalten Sachen