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stehenden gänzlichen Untergang dieser löblichen Republik einigeRaths-Verwandte theils verholet, theils versteckt ja so gar gegenihren Dank und Willen aus der Stadt entführet, andere aber mitGeld-Versprechung und auf andere unzulässige in den Rechtenverbotene höchst strafbare Weise und Manier corrumpirt, verleitet,und zu dieser oder jener Parthei zu lenken persuadirt werden,welchem Übel dann e. e. hoch weiser Rath sowohl tragendenObrigkeitlichen Amtes halber als aufliegenden Eide und Pflichtennach bester massen zu remediiren gemeint als hat derselbe zurStiftung Friedens und Einigkeit in der Gemeinde, Beförderung desgemeinen Nutzens und Abwendung aller sonst zu befahren stehendenunverantwortlichen Ineonvenienzen dahin heilsamlieh beschlossenund resolvirt, dass wider den- oder diejenigen, so einige Zunft- oderRaths-Glieder entweder mit Geld-Verheissung oder auf einige anderesonst unzulässige Weise bereits wirklich corrumpirt, verleitet,verborgen, verschicket, entführet, oder dergleichen Etwas für'skünftige gelhan zu haben glaubwürdig überzeuget werden könnteoder könnten, wodurch ein Zunft- oder Raths-Glied von der ZunftPräsentations- oder Raths-Wahle abgehalten worden oder würde,wie weniger nicht gegen diejenigen Zunft- oder Raths-Glieder selbst,welche sich auf solche unzulässige Weise corrumpiren, verleiten,verbergen, verstecken oder entführen lassen, criminaliter verfahrenund als Friedlirecher gehalten, angesehen und abgestraft werdensollen; ininassen dann ein hochweiser Rath zu der Sache melireremNachdruck ferner gewollt und verordnet, dass das votum alsolcherverleiteten, verborgenen, versteckten oder entführten sowohlZunft- als Raths-Glieder pro praesenti gehalten und demjenigenzugeschrieben werden solle, in dessen Faveur selbiges von der Zunft-oder Raths-Wahl abgesehen gewesen zu sein der Gebühr wirddocirt wei'den können ; wornach ein Jeder sich zu richten und fürSchaden, Verdruss und unausbleibliche gesicherte Strafe zu hütenwissen wird. Urkund p. signaten Aachen p p.
NB. 1732 den 9. Junius ist dieses Edictum bestätiget, nachstehenderZusatz beigefügt mit diesem von Neuem ad curiam affigirtworden.
Ferner hat e. e. hochweiser Rath dem jtingern Edictobeizufügen beschlossen, dass der latitirende Gross-Raths-VerwandterWilhelm Bleyenhaubt sich annoch heut dato vor Sonnen-Untergangbei seinem Vater, mit vorbehält seiner freien Wahl einzustellenhaben solle unter Poen, dass derselbe allen so activer als passiverRaths-Wahle und Stimmens eo ipso unfähig und dessen ewigverfallen sein solle, gestalten dann auch derjenige so ihn durch sichoder die seinigen directe vel indireet verhelen oder aufhalten würde,