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Den 27ten Augusti 1715 ward den Dauern wiederumzu allen Zeiten bei 25 ggl. Strafe das Jagen ver-boten.
Den 25ten August 1716 iterum sub poena dupli.
Den 17ten 8bris 1727 allen Reichs-Unterthanen, Försternund Fremden iterum bei Strafe 25 ggl. zu allen Zeiten.
Den 28ten Mai 1728 iterum den Reichs-Unterthanen beider nämlichen Strafe.
Den 29ten August 1732 iterum bei Strafe 10 ggl.
vid quoque Jagd-Ordnung vom 6ten Martii 1739.
1714 den 17ten Jänner. Nachdem e e. hoch weiser Rathdieses königlichen Stuhles und freier Reichs-Stadt Aachen ZumalenMissfällig verspüren muss, wie dass dessen unterm 3ten Januarii1696 sodann am 8ten Januarii 1711 heilsamlieh erlassenenSchluss- und Verordnungen diametro zuwider und zu derselbenunleidentlicher vilipendirung hiesige Nähnadel-Kaufleute immerhinhöchst strafbarlich damit anhalten, dass an Platz ihrer Arbeitsleuteöfters verordneter Massen mit baarem Gelde zu zahlen, sie denselbeninehrentheils schlechte Waaren nicht allein in Zahlung geben,sondern auch ihnen selbige weit über den rechtmässigen Werthanrechnen, also und dergestalt dass, da sie sich unumgänglicherNoth halber alsolche Waaren Öfters zu verkaufen gemtissiget sehen,daran einen merklichen Schaden erleiden, ja selbige sogar kaumfür die Halbscheid dessen, wofür es ihnen angerechnet, verhandelnund verkaufen können, welches höchstschädliche Unwesen indemzur gänzlichen Unterdrückung des armen gemeinen Mannes abzieletund dardurch demselben dessen Frau und Kindern die unentbehrlicheSubsistenz abgestricket wird, e. e. hoch weiser Rath aus tragenderväterlicher und landes-obrigkeitlicher Vorsorge, um damit dergemeiner Arbeits-Mann erhalten werde, länger zu dulden nichtgemeint, sondern hingegen vielmehr demselben mit allem ernstlichenNachdruck vorzubeugen und seinen desfalls vormalen heilsamlicherlassenen Verordnungen Kraft zugeben gänzlich entschlossen ist;als wird allen und jeden Nähnadel-Kaufleuten vermittels gegen-wärtigen Edicti hiebei ernsthaft verboten, führohin ihre Arbeits-Leutenicht mit einigen Waaren, sondern nur allein mit baarem Geldezu zahlen auf Poen, dass nach Inhalt der Verordnung vom8ten Januarii 1711 der Arbeits-Mann solche ihm in Zahlunggegebene Waaren nicht zu zahlen schuldig, und der Kaufmannalso derselben, ohne selbige auf den Arbeits-Lohn anrechnen zukönnen, privirt sein, dabenebens eine namhafte Strafe von 100 ggleo ipso verwirkt haben sollen, wornach diejenigen, die es betreffenmag, sich zu richten und für Schaden z* hüten haben. Urkund