der Fremde sich dergleichen faulen unreinen Wassers bedienendenPersonen am Platz ihrer davon zu gewarten habenden Reconvalescenzgar leicht ein grösseres Übel und Unheil zugesetzt und auf den Halsgejagt werden kann, dieses auch zu dieser Stadt disreputationgereichet, als thut e. e. Rath inhaerendo seiner vorherigen ergangenenUberkömsten, Verordnungen und Edicten alle und jegliche seineBürger und Einwohner hiebei abermal ernsthaft warnen, denselbenauch unter Verlust der Bürgerschaft und sonst willkiihrlicherArbitrarie-Straf, darbenebens unter Konfiseation Karr und Pferdinsoweit der Fuhrmann mit daran pfliclitig betreten würde, auf'sschärfste hiebei einbinden und befehlen, sich der Ausfuhr undVerschickung einigen warmen Wassers ohne vorhero eingeholtenKonsens, Bewilligung und schriftlicher Urkund der Herren Bürger-meister gänzlich zu müssigen und zu enthalten, als lieb ihnen seinwill, obandictirte Strafe zu verhüten. Urkund etc.
NB vid Edieturn de 14 Maji 1700.
Den 2teii September. Nachdem regierenden HerrnBürgermeistern dieses Königlichen Stuhles und freien Reichs-StadtAachen kläglich an- und vorbracht worden, welcher Gestaltdie Reichs-Unterthanen oder auch sogar dieser Stadt Bürger sichganz strafbarer Weise unterstanden und keine Scheu getragenhaben, die in hiesigem Aacher Busch und im Reich gesetztenImmenkörbe theils mit den Immen hinwegzunehmen, theils auchselbige zu verderben und zu Schanden zu machen, als wird allenund jeden Unterthanen und Bürgern hiemit kund und zu wissengethan, dass derjenige, welcher solchen Thäter entdecken würde,nebst Verschweigung seines Anbringers Namen eine Recompenzvon 6 Rthlr geniessen und zu gewarten haben, auch auf die Thätersowohl bei Tag als nächtlicher Weile ungescheut Feuer gegebenwerden solle, wornach ein Jeder sich zu richten und für Schadenzu hüten haben wird. Geben etc.
1714 den 23ten August. Von wegen e. ei hochweisenRathes des Königlichen Stuhles und freier Reichsstadt Aachen wirdingefolg desselben unterm 24ten Aprilis 1711 und den 4ten August1712 erlassenen Uberkömmsten allen und jeden sowohl Reichs-Unterthanen als Fremden das Jagen in hiesigen territorio untereiner namhaften unnachlässiger Strafe von 25 ggl. zu allen Zeitenhierbei abermal allerernstlich verboten, anbei aber den Stadt-BiirgernJagen auf künftigen Montag hiemit eröffnet und freigestellt.Also bei e. e. Rath erkannt etc.
NB. In Edicto de 41? Augusti 1712 heisst es: niemals anSonn- und Feiertagen zu jagen.