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3 (1890)
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rejectionis. Also erkannt im Eatli etc. 1721. D. 24 Sbris ideminhaesive verordnet.

NB vid quoque Edictum de 17i Martii 1758.

1 70 5 den 5 teil Hornung ward die Einbringung der sogenannten Pell-Wolle durch Juden und andere Fremde verboten.

NB. vid. Collectanea Aquisgranensia Tom 2 Num. 15.

1 706. Den 30ten April wird den Reichs-Bauern das May-und Tanz-Spiel, Lelm-Rufen und auch ferner verboten, dass einQuartier dem andern mit seiner Vieh- oder Schaafs-Trift nicht zunahe kommen, sondern ein jedes sich bei seinem von Altersgewöhnlichen Distriet halten, und selbigen nicht übertreten solle.

NB. Edictum de 41? 9bris 1719 sagt: den Bauern nach 9 Uhrbei Strafe von 3 ggl für den Gast und 9 für den Wirth,kein Bier noch Brandewein zu zapfen.

Den löten Xbris E. A. Keine Sack- noch andere Pistolenzum Schiessen zu tragen, auch nach 9 Uhr bei Strafe von 6 ggl.nicht zu zechen.

Den 20ten Xbris 1720 et 26ten Aprilis 1721 uti in Ediclo

de 41? 9bris 1719Den 23ten Xbris 1730 uti in Edicto de 16lA Xbris 1719Den 27ten April 1743 Mai und Tanz-Spiel, auch das Zechen

nach 9 Uhr bei 6 ggl. Strafe verboten.

Den 23ten April 1746 bei Mai und Tanz-Spielen keine Bäume,wie sonst gewöhnlich, irgendwo hauen und aufpflanzen.Den 31 Mai 1754 idem bei 5 ggl Strafe,vid quoque Edicta de 29Aprilis 1697 art3 et 27 a 9bris 1778.

Den 15 Mai. Demnach e. e. grosser Rath dieses KöniglichenStuhles und des heiligen Reiches freier Stadt Aachen unterm13ten 9bris 1705 längsthin in pleno beschlossen, dass der pro futurodahier zu haltende Ochsen-Markt nicht von einigen hiesigenFleischhauern, sondern von anderen so einheimischen als fremdenKaufleuten gehalten werden solle mit dem Zusatz, dass hiesigeFleischhauer sogar mit den einheimischen und fremden Kaufleutenin Kompagnie nicht einstehen, weder die verkaufende Ochsenanschreiben sondern von e. e. kleinen Rath zwei Viehschreiberangenommen und beeidigt werden sollten, dahero dann auchden Fleischhauern die Ochsen häuf oder truppenweise anzukaufenhiemit untersagt und verboten wird, und sollen die anzusetzendeVieh-Schreiber ein Mehreres nicht als 5 procento zu empfangenhaben, vor Allem aber genügsame Caution zu stellen schuldig sein,welches dann hiemit zu männiglichens Nachricht öffentlich kundgemacht wird, gestalten sich darnach zu richten, also beschlossenim grossen Rath wie oben Urkund etc. ita affixum ad curiam etc.