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3 (1890)
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solche nicht hätte, hei Leibesstrafe in Gassen und Strassen zuverschütten.

N 11 In Edicto de 26 Sbris 1742 heisst es : Keinen Nähnadel-Dreckbei einer Geld-Busse von G ggl oder wer solche nicht hätte,auf 6 Wochen lang im Gras bei Wasser und Brod indie Stadt, sondern draussen an abgelegenen Orten zuschütten.

Den 13ten Julius. Keine verdächtige spanische Wollegespon nen oder ungesponnen unter willkührlicher Strafe an sichzu erhandelen

NB vid. quoque Edictum de 7" Xbris 1750.

1704 den 17ten Junius ward überhaupt die Fisch-Dieberei, auch den Reichs-Unterthanen die Lauer-Jagd verboten.

N B. In Edieto de 16! a Aprilis 1717 hiess es zur Verhütungdes Fischstehlens keine Teichen bei nächtlicher Weile,sondern beim hellen Tage zu fischen.

Den 17ten Mai 1721 ward allen Bürgern und Bauerndas Fischen in dem Wurmflusse bei 10 Ggl Strafe verboten.

Den 25ten August 1752 verordnete der Rath, die Fiseh-Dieberei nach Gelegenheit des Diebstahles sogar mit der Leibes-Strafezu belegen, auf das Fisch-Einbringen von Leuten, die keine Teichehätten, Acht zu geben, jene, die hievon keine Anzeige thun könnten,anzuhalten, und den Herrn Bürgermeistern anzubringen, dergleichenFische bei Anerkennung der Dieberei unter 3 ggl. Strafe nicht zukaufen sondern anzugeben, auch Morgens vor und Abends nachLäutung der Pforten-Glocke in der Wurm nicht zu fischen, widrigenFalles solcher als ein Fisch-Dieb angesehen werden sollte.

vid. quoque Edicta de 61? Martii 1739, 13A 8bris 1762, et

17? Augusti 1778.

Den 7 ten August. Demnach e. e. hoch weiser Rath diesesKöniglichen Stuhles und heiligen Reichs freier Stadt Aachen ein-helliglich beschlossen, dass dieser Stadt, Advocati und Notarii, so bisdahin mit Auflegung ihrer diplomatum sich nicht qualificiret, innerZeit von 14 Tagen ein solches zu thuen haben, widrigen Fallesund bei Verbleib dessen deren Schriften und Notariil-Acten nichtangenommen, sondern verworfen werden sollen, als wird ein solchesallen und jeden Rechtsgelehrten und Notarien zur wissenlichenNachricht hiemit kund und zu wissen gethan, gestalten innerobbestimmten Frist der Gebühr mit Auf- und Darlegung hinter-habender Promotion und Creation-Scheines und Hinterlassungbeglaubigter Abschrift sich zu qualificiren; mithin auch führohindie Advocati ihre eingebende Schrifthandlungen jedesmal selbsthändigzu unterschreiben schuldig und gehalten sein sollen id que sub poena