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3 (1890)
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sich zu enthalten, wornach ein jeder sich zu richten und fürSchaden zu hüten hat.

Den 8ten Julius. Demnach e. e. Rath dieses königlichenStuhles und heiligen Reichs freier Stadt Aachen beschlossen, dass dievon demselben angenommenen Mückler nochmalen beeidiget werden,diejenigen aber so sich des Macklens eigenmächtig und frevelmüthigeiniger Massen unterfangen würden, in eine unnaehlüssige Strafevon 25 Ggl. mit der That selbst gefallen sein sollen; als wird einsolches hiebei zu Jedermänniglichens Nachricht kund und zu wissengethan, gestalten sich darnach zu richten und für Schaden zu hüten.

NB. vid. quoque Edictum de 232_ Martii 1757.

Den 8ten October. Demnach e. e. Rath dieses KöniglStuhles und freier Reichsstadt Aachen im Jahre 1675 am 5tenSeptember von obrigkeitlichen Amtes wegen das übermässige Läutenfür die Abgestorbenen nicht allein, sondern auch bei Begräbnissendas Wein- Bier- und Brandewein-Schenken aus sonderbaren Ursachendurch offenen Anschlag verboten und abgestellt; weil nun, fürsoviel it.ztgemeltes Wein- Bier- und Brandeweinschenken berührt,demselben Verbot der Gebühr nach gelebt, mit dem übermässigenLäuten aber ein- wie den anderen Weg ungehorsamlich continuiretworden; als hat obersagter ehrbarer Rath allen und jeden seinenMitbürgern, Angehörigen und Unterthanen hiemit zu wissen anfügenund soweit vorherigen Anschlag erneueren wollen, gestalten mehrnicht über die Abgestorbenen dann einmal beim tödtlichen Hintrittund dann noch ein- oder zum letzten Mal bei dem Begräbnisseoder Leichen-Gang sollen läuten lassen mögen, wie weniger nichtdes Flambauen Tragens und Schilderführens auf den Leichen sichgänzlich enthalten unter einer namhaften Strafe von 25 ggl so oftdurch Jemand hierwider gefrevelt werden solle, bei welchem Läutenund sonst doch Herren Bürgermeister und Beamte, haabselige,reiche, edele oder graduirte Stands-Personen nicht begriffen odergemeint sein sollen ; wornach ein Jeder sich zu richten und fürSchaden zu hüten hat. Also beschlossen bei obersagten Rath etc.

NB vid. 5t£_ 7bris 1675 ibique citata Edicta.

Den 2 9 ten October. Keine französische weisse Weinehinführo bei Strafe der Konfiscation in die Stadt zu bringen.

NB. Vermög der Wein-Ordnung de 25 8bris 1743, fort dererneuerten Weiu-Accis-Ordnung de 112, Octobris 1748 § 2und Zusatzes de 32 9bris 1758 ist dieses Edictum still-schweigend aufgehoben worden.

1701 den 15 ten Merz. Kein von den Nähnadelmacherngebrauchtes Säg-Mehl bei einer Geld-Busse von 25 ggl oder der