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3 (1890)
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Kornliaus angefahren, und, da dasselbe zu klein sein solle, zumgrossen Markt, zum feilen Kauf gebracht, werden und allda

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die Bürger, Beeker und Fremde zur ihrer gebührender Zeit zufolgeder Brodmarktmeister-Ordnung bei einer Strafe von 50 GG1 anFrüchten mehr nicht als zu ihrem Behuf und Provision, es seienBürger oder Korn-Bändler, aufkaufen, und sonst damit Vorkauftreiben sollen, sodann dass die Sackträger bei einer willkührlicherjedoch harter Strafe sich müssigen sollen, einige Früchte für Andereaufzugelden und zu solchem Ende so in- als ausser der Stadt sichfinden zu lassen; als wird ein solches hiemit kund gemachtgestalten sich für Sehaden zu hüten. Also im Bath erkannt etc.

Den 2 7t en August. Demnach e. e. hochweiser Rathdieses Königl. Stuhles und freier Reichs-Stadt Aachen zumalenmissfällig vernehmen müssen als wann einige hiesige Bürger inAnsehung des spanischen Verbott - Placates von hieraus undanderwärts ihre Manufacturen und Handwerksbrauch einzupflanzenbedacht, massen dann auch einige Bürger zu solchem Ende zurStadt hinaus bereits sich begeben hätten, als wird ein solchesangemastes Ausweichen bei einer gewissen Strafe von 400 gglhiemit verbotten, wornach ein Jeder sieh zu richten und für Schadenzu hüten hat, also erkannt etc.

HB vid. 211L Junii 1600 ibique citata Edicta.

1 7 00 den 14ten Mai. Demnach e. e. Rath dieses König-lichen Stuhles und freier Reichsstadt Aachen aus gewissen undsonderbaren Reden überkömstlich beschlossen, dass kein VVarm-Wasser hinfiihro mehr von hier aus anderwärts verführet werdensolle, als wird einem jeglichen ein solches hiemit zur wissentlichenNachricht zu wissen kund gethan, gestalten bei Verlust derBürgerschaft und sonst Verhütung anderweiter willkührlicher Strafesich zu enthalten, einiges warmes Wasser von hier durch sich oderJemand Anders aus- und verführen zu lassen, wornach ein Jedersich zu richten und für Schaden zu hüten hat, also erkannt etc.vid. quoque Edictum de 22i Maji 1713.

Den 3ten Junius. Demnach e. e. Rath dieses königlichenStuhles und freier Reichsstadt nicht ohne sonderbaren Missfallenerfahren muss, dass einige Fremde und Ausländische sich anmasslichunterstehen allerhand Waaren, wie die immer sein mögen, nichtallein hin und her in der Stadt, sondern auch sogar an hiesigerwarmen Fontain feil zu bieten und zu verkaufen, ein solches Unwerker aber zu höchsten Präjudiz hiesiger Bürgerschaft al.-o ungeandetnicht zusehen kann, als wird jedermänniglich hiemit bei einerwillkührlicher doch harter Strafe nicht nur, sondern auch beiConfiscation der Waaren gewarnet, sothanen unziemlichen Handels

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