Druckschrift 
3 (1890)
Entstehung
Seite
416
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in Edicto de 17 a = 7bris das Zechen überhaupt bis10 Uhren extendirt.

In Edicto de 14A Xbris nach 10 Uhr bei gesagter Strafewieder verboten.

Iteruin in Edict.is de 23ü- Xbris 1738 et 15A Martii 1748.

vid. quoque Edicta de 5t? Januarii 1747, 612 Febr. 1750et 272. 9bris 1778.

Desgleichen von Abwerfung der Decksteine vid. Edictade 23L Martii 1734, 20 Januarii 1745, 20 Januarii et30 Xbris 1750.

1099 den 13ten May. Demnach ein hoch weiser Rathdieses Königlichen Stuhls und freier Reichsstadt Aachen zumalenmissfüllig erfahren müssen, was Massen einige hiesiger Stadt Bürgersich nicht entsehen, schädlichen Vorkauf an den Stadt-Pforten nichtallein, sondern auch sogar auf gehend- und stehenden Wegen zutreiben, dahero dann geschieht, dass allerhand essbare Sachen baussenihren sonst gewöhnlichen Preis höher getrieben und also die Gemeindenicht dardurch vervortheilet und verkürzet werde, wie dann auchnicht weniger dass gewisse Bürger und Personen sieh finden lassen,so da die anliero auf Aachen zur Wasser-Kur und sonst kommendenfremden Leute divertiren und so in- als ausser der Stadt von ihrenbestellt- oder sonst vorhabenden Logementern verleiten undabführen; als tbut wohlgedachter e. e. Rath sothane frevelmüthigeUnhiindel hiemit und in Kraft dieses alles Ernstes verbieten undprohibiren, und zwar unter einer gewisser Straf von 10 ggl, worinein oder der andere so wider Versehen hiergegen sich vergessenwürde so oft ein solches widerführe mit der Thal selbst gefallensein, derjenige auch, der solche Unhiindel Herren Bürgermeisternanbringen würde, neben dem dass sein Nam verschwiegen bleibenwird, einen viertel Theil von solcher Strafe gemessen sollte, wornachein jeder sich zu richten und für Schaden zu hüten hat. Urkundaufgedrückten Kanzlei-Insiegels und Seeretarii Unterschrift. Alsoerkannt im Rath etc.

NB. In Edict.is de 212- Julii 1714 et 172 Junii 1746 wardder Vorkauf in Feder-Viehe, Gemüse, Wildpret., Fischen etc.bei Strafe der Confiscation verboten,vid. quoque Edicta de 5'JL Augusti 1757 et 5t! Augusti 1763.

Den 5 ten August. Demnach Herreu Bürgermeister,Scheffen und Rath dieses Königlichen Stuhles und freier ReichsstadtAachen, um alle Unordnung für's Künftige wegen Vor- undEinkaufes der Früchte zu verhüten, sicheren gemessenen Schlussfolgenden Inhaltes anheut ergehen lassen, dass nämlich alle undjede Früchte wie sie immer Namen haben, gerade an hiesiges