Druckschrift 
3 (1890)
Entstehung
Seite
415
Einzelbild herunterladen
 

415

ad art 3 et 4 vid. 1S_ Junii 1658, ibique citata Edietaad 5 vid. 30" 8bris 1657 ibique citata Edicta.ad art 6 vid. Edictum de 251L 7bris 1778 art 9.ad art 8 vid. 51? 7bris 1675.

Den 7t e n J u n i u s. Demnach e. e. hochweiser Rath zumalenmissfllllig in der That selbst erfahren muss : was massen darauf, dassnach gebrochenem ersten Ehebett sogleich ein beständiges Inventariumvon dem hinterbliebenen Ehegatten aufzurichten, wenig oder garnichts gehalten werde; und dann aus dessen Hinterlass unterschied-liche Inconvenientien und Irrungen entstehen wollen als hatderselbe rathssitzlich beschlossen und gewollt, dieses durch gegen-wärtigen offenen Anschlag männiglichen kund machen zu lassen,auf dass fiir's Künftige alle und jede, ehe und bevor sie zur weiterenEhe schreiten thiiten, ein richtiges Inventarium bei einer zwarwillkührlich- jedoch nachdrücklicher Strafe machen zu lassenschuldig und verbunden sein sollen salvo etiam iure omniumquorumcunque interesse habentium, wornach ein Jeder sich zurichten und vor Schaden zu hüten hat, also erkannt etc.

NB. vid. die in den Aachenseken Geschichten pag 464 bezogeneVormünder-Ordnung.

1698 den 8ten Julius. Von wegen eines e. e. Rathsdieses Königlichen Stuhles und heiligen Reiches freier Stadt Aachenist überkommen, dass inhaerendo den vorherigen desfalls erlassenenUberkÖmsten alle diejenigen so Nahrung dahier treiben oderhinführo zu treiben gemeint, von hoch wohlgemeltem e. e. Rathvor allen Dingen das Bürger-Recht erwerben und sonst sichder Gebühr qualificiren auch hieselbst häuslich sich niederlassen,widrigen Falls und bei Verbleib dessen befindenden Dingen nach darinversehen werden solle; darnach ein Jeder sich zu richten hat Urkundaufgedruckten Kanzlei-Insiegels und Secrelarii Unterschrift etc.

NB vid 14t5 8bris 1660 ibique citata Edicta.

Den 8 August. Nach 10 Uhr abends ohne Licht nichtüber die Strassen zu gehen, nach dieser Zeit kein Bier nochBrandewein bei 12 ggl. Strafe zu zapfen, und keine üecksteinevon den Stadt-Mauren abzuwerfen.

NB In Edicto de 15t2 Xbris 1699 idem des Lichtes sowohl alsdes Zapfens halber.

In Edicto de 8Vt Maji 1704 die Abwerfung der üecksteineiterum verboten.

In Edicto de 28 Julii 1716 im Winter nicht nach 9und im Sommer nicht nach 10 Uhren Wein, Bier, Brandewein,Thee, Katfee und Liqueurs bei Strafe 4 ggl für den Wirthund 2 für den Gast zu schenken.