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Amt, Raths Stelle oder Dienst dergleichen bis dato verspürteMissbräuclie, es sei mit Zulauf des Glückwunsehens, Weinschenlcens,Trinkens, Schiessen und Glückzurufens, zumalen verboten und nichtmehr gestaltet zu sein, mit der Erklärung jedoch, dass ansehnlichenHerren, auch den Rathsverwandten was ihnen dünket der Ehr undtragender Bekanntschaft gemäss zu sein, auf einem oder andermTag zu tliun oder zu lassen, nach ihrem Belieben freistehen undbleiben könne. Sodann solle auch unter obiger Strafe pro 2Ü2, beiHeimführung Braut und Bräutigams oder bei einiger Yerheirathungan den Häusern und auf der Strassen oder sonst hinfurter keinSchiessen geschehen wie gleichfalls
3'"! alles Tanzen, Vogelschiessen und Mayspiel, Maysetzenund Mayrufen und Nachtsjauchzen, Trommelschlag in der Stadtund Reich Aachen hiemit verboten, auch
pro 4t£, sollen bei den Processionen keine Bronk-Plütze undBronk-Kuchen öffentlich mehr uingetragen, noch mit Schiessen undFeuerwerk das Hochwürdige mehr begrüsset oder dergleichen Wasvorgenommen werden, woraus Gefahr oder Unheil geschehen könnte.
Gleicher Massen pro 5t£= soll in der Stadt und Reich Aachmit Hand-Arbeit, auch mit Ausfahren der Bier- oder Mühlen-Karrenund anderer Fuhren auf Sonn- und Feiertagen Gott nichtverunehret, noch Bier, Wein oder Brandwein — es wäre dann mitBescheidenheit für Fremde und Passanten während vormittagigerPredigt und hohen Gottesdienstes verschenket werden; undJedermann
pro 6iL seine Kinder zur Kinder-Lehr schicken, christlichinstruiren, und von der Strassen und Bauschen- und Tausehen-Spielabhalten lassen; wie weniger nicht
pro TBS sollen alle Graben, Stege und Wege und Sirassenim Reich und Gebiete Aach aufgemacht und aufgemacht unterhaltenwerden, und endlich
812, sollen überflüssige Kindertauf und Begräbniss-Kostenhinführo vermeidet und eingestellt sein und bleiben, wornach einjeder sich zu richten und für Schaden zu hüten hat; also beie. e. Rath erkannt und beschlossen den 2Uen — und vone. e. grossen Rath bestätiget worden den 29ten Aprilis.
NB ad art 2 heisst es in Edicto de 301 8bris 1715 sich desSchiessens bei Heimführung Braut und Bräutigams und sonstbei welcher Gelegenheit es immer sein möchte — ausserhalbjedoch in Allarm- und Brandfällen als wanneher solcheszur Warnung und Excitation der Bürgerschaft dienlich undzulässig —. bei 10 ggl Strafe gänzlich zu müssigen vid.quoque Edicta de 7 Feb. 1772 et 161- Maji 1777