413
vermeidet, und allem schädlichen Unwesen vorgebogen werdenmöge; wornaeh ein jeder sich zu richten; also bey den HHr.Beamten beschlossen.
1691.
den 3. September. Die Schweine von den Strassen zuhalten, sieh deren in der Mittel-Stadt in 14 Tagen Zeit ohn zumachen, die Schorensteine zu reinigen, und jene die nicht überdie Dach-Spitze hinausgehen höher aufführen zu lassen, auch den Kothvon den Strassen weg- und in die Kasten zu tragen, Alles bei10 ggl Strafe
NB in Edicto de 15l£ Octobris 1715 idem wegen der Schweinebei Strafe der Contiscation geboten
Edictum de ll5_ Martii 1748 verbietet das Ausschüttendes Kothes bei 3 ggl Strafe
vid. quoque Edictum de 23 Maji 1760.
169 6 den 17ten Julius. Das Kürgericht zur Beschleu-nigung der Justiz von 8 zu 8 Tiigen zu besitzen und keine Ferien— die österliche, sodann jene am Pfingsten und Weihnachten alleinausgenommen — gelten zu lassen.
1 6 9 7 den 2 11 e n Hornung. Von wegen eines ehrbaren,hochweisen Rathes des Königl. Stuhles und heiligen Reichs freierStadt Aachen wird männigliclien hiemit kund und zu wissen gethan,dass allen und jeden von nun an frei und zugelassen werde, ihrenbenöthigten Wein, wie von Alters am offenen Markt mit ganzen,halben und sogar Viertel Ahmen einzukaufen, dahero dann denAuswärtigen ein solches mit zu deren Nachricht notificiret wird,gestalten ihren zum Kauf habenden Wein zur Stadt hinein zubringen, und hieselbst feil bieten zu können, wornacher jeder Mannsicdi richten kann. Urkund aufgedruckten Kanzlei-Insiegels undSecretarii Unterschrift. Also beschlossen im Rath etc.
In Edicto de 29t 8bris 1700 lieisst es: hinführo keinefranzösische weisse Weine bei Strafe der Contiscation indie Stadt zu bringen,vid. quoque Edictum de 18™. Feb. 1683 ibique citatae ordinationes.
Den 2 9t eil April. Demnach e. e. Rath eine Zeitlangzumalen missfällig verspüren müssen, dass verschiedene Missbräuchedahier in der Stadt so wohl als hiesigem Reich und Gebiete vonAachen nach und nach eingeschlichen sind als hat derselbe zurAbschaff- und Vorkomnumg dessen allen dieses Ediet zu machenund öffentlich zu miinniglichens Nachricht anschlagen zu lassenfür gut befunden, und zwar in den unten vermelten Punctenverbietend unter Straf von 30 Goldgülden:
Erstlich sollen bei Auftrag einiger Raths-Dignität, Beamtung,