Druckschrift 
3 (1890)
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412
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authorisiret, dass alle Tücher, Kirsayen und sonst bey den Kaufleuten,Farbern und Scherern visitiren mögen, um die freye Tücher,Kirsayen, und sonst mit einem besondern Zeichen zu zeichnen;wobey dann männiglich gewarnet wird, dass die freye und unfreyeTücher, Kirsayen und sonst richtig anbringen, keine verschlagen,oder gewärtig seyn, dass wegen verschwiegenen Stuck Tuchs,Kirsay und sonst mit einer Strafe von 3 Goldgülden unausbleiblichbelegt; woraus den HHr. Bürgermeistern einer, der Stadt-Kammerder andere, und dem Anbringer der übrige Ggl. abgeführet werdensolle; wornach ein jeder sich zurichten, und für Schaden zu hütenhat, urkund aufs Spatium vorgedruckten gemeinen Tnsiegels unddes Secretarii Unterschrift.

NB. vid. ad a. 1664 ibique citata Edicta.

1686.

Den 6. August. Obwohl die zwischen den Herzogen vonBraband und Limburg und dann diesen königlichen Stuhl undfreyen Reichs Stadt Aachen am 20. Junii 1469 bethätigte unddarnacher oltermalen confirmirte Konkordaten, und was dabeyversehen, verglichen und veraccordirt ist., genugsam stadtkundigsind ; als wird dannoch jedermäuniglichen zur Nachricht kund undzu wissen gethan ; dass dabey unter andern die Zoll-Freyheit füralle und jede dieser Stadt in Brabant, Limburg, Falkenburg undHerzogenrath trafiquirende und handelnde Kaufleute und Bürgerausdrücklich verabredet, selbige Konkordaten auch annoch unlängstabermalen schriftlich erneuert seyen, und sind die gedruckteexemplaria von selbiger confinnation bey unserm unterschriebenensecretario zuhaben; wornacher ein jeder sich zurichten; und fallsJemand dargegen unterm IVätext gemeldter Zölle in obbemeldtenLanden von ihren Waaren, so sie dahin, oder auch aus oder durchselbige Länder hiehin bringen sollten, etwas abgezwungen werdendürfte, solle er selbiges, damit gebührlich dagegen versehen werdenkönne, den regierenden Herren Bürgermeisteren unverzüglichanzukündigen und bekannt zu machen schuldig und gehalten sein,urkund aufgedruckten Kanzley - Insiegels und des SecretariiUnterschrift.

Den 5ten Octobris. Jedermäuniglichen wird hiemit zuwissen gefügt: was gestalt ins künftig die gewöhnliche Zoll-Briefgenanderer Gestalt nicht dann auf der Kanzley in Gegenwart derHerren Bürgermeister hiesigen Kauf- und Handels-Leuten ausgegebenwerden sollen; sie haben dann zuvor eidlich erhalten, dass dievon hieraus verschickende Waaren ihr eigen und proper dahierin der Stadt fabricirtes Gut seyen; und dieses zwar zu keinemandern Ende, als damit alle solche Falls practisirende Vorschlag