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möglich zu ihrem vorigen Esse gebracht und bestens befördertwerden als hat e. e. Rath in specie den Woll- und Tuchhandelbetreffend, für gut befunden, folgendes Reglement oder Ordnungzu machen und dieselbe zu männiglicher Nachricht öffentlich aufhiesiger Tuchhalle anschlagen zu lassen :
1. sollen alle einkommenden Tücher so alliier zum feilen Kaufoder zum Farben und Zubereiten einbracht, durch den Pforten-Schreiber angezeichnet, nach der Tuchhalle recht zugeführet, abgeladenund ausgepackt werden und sollen die Einbringer dieselben durchden zur Zeit Halle-Iledienten anzeichnen lassen, die Accis aberdarab völlig angeschrieben werden.
2. sollen die Tücher so, wie obgemelt, alhier zu färben oderzu bereiten einkommen, mit einem sonderlichen Blei oder Zeichengezeichnet, und dafern dieselben nach der Bereitung unverkauftausserhalb der Stadt verschickt werden, sollen selbige abge-schrieben werden.
3. sollen die Kaufleute gehalten sein bei ihren Eid undPflichten dem Bedienten zur Zeit anzuzeigen, wo und bei welchemFärber oder Tuchscherer die Tücher gefarbet oder bereitet, der Färberoder Tuchscherer aber darab glaubwürdige Schein zu geben, bei. . . . ') dessen solle die Accis als wenn dieselbe hier nicht bereitet,völlig entrichtet werden.
4. Wenn aber die Tücher so alhier gefarbet oder bereitet,von hier aus stückweise unverkauft abgeführt werden, soll fürjedes Stück allein für Zeichen-Geld 2 Mark, von den Tüchern aber,welche von Auswendig einkommen und liierselbst abgeladen, sollenvon jedem Stück 1 Mark an Lager-Geld bezahlt werden.
5. Von den Tüchern so alhier in der Stadt gekauft oderverkauft, gefärbt oder bereitet einkommen, bieselbst verschnittenund consumirt, solle gebührliche Accis, wie von Alters, gegebenwerden.
Ü. Die Woll belangend, so in der Stadt einkommt, soll ebenfallsohne Unterscheid dem Bedienten zur Zeit angegeben, und davon,wie von Alters, Accis bezahlt werden, ausgenommen jedochdie Hesser- und der Orten Wolle, so allhier um auszubindeneinkommt, und unverkauft wieder abgeführt wird, welche nichtdas Lager-geld, wie von Alters, passiren soll.
7. Die Fuhrleute aber sollen von jeder Karr für Zeichen-Geldgeben 2 Mark, für jedes Pferd 1 Mark, für jeden Träger 3 Bauschen.
Endlich werden alle und jede Bediente, damit unter Vorwandder freyen Tücher die unfreye nicht mit verschlagen werden,
*) Im Originale befindet sich hier eine Lüche. Wahrscheinlich hiesses in der Verordnung: „bei Ermangelung dessen".