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ihrer eigenen Nothdurft allein und anders nicht geniessen, vielweniger ihren Hauswirthen Bräueren noch andere von alsolehemgefreiten Bier und Wein Etwas überlassen. Desgleichen ist auchfrei der Herr Decanus und Pastor auf St. Adalbert und die IdiCanonici daselbst auf der Immunität wohnende für ihre Haushaltungjedoch dass an den Unfreien kein Bier überlassen mögen, weilaber Alle nicht auf der Immunität können wohnen, so wirddenjenigen, welche bei ihren Eltern oder anderen Bürgern wohnen,jedem jährlich verordnet 3 Müdt, welches zu verstehen sein sollfür ihre eigene Haushaltung.
Ferner sind für ihre eigene Haushaltung frei die hhrn PastoresSt. Foilan, St. Peter und St. Jakob.
Item die alten Ordens-Klöster als die hliffi Reguläres,Minderbrüder, Prediger, Karmeliten, Augustiner, Kreuzbrüder,Patres Societatis, Kapuciner, Begarden oder Zellenbrüder, beideKommandeuren zu St. Johann und St. Gilles.
Item die alten Jungfern-Klöster als zu den Weissen Frauen,zu St. Annen, in dem Marien-Thal, Klarissen, Christensen, St. Leonard,jedoch dass sie wegen ihrer Kost-Kinder die gebührende Accisgeben sollen. Die weltliehen auf St. Matheis und Stephans hofwohnenden pflegten vorhin halbe Accis zu geben.
Die neu ankommenden Klöster der geistlichen Jungfern,obwohl dieselben bei ihrer Annehmung sich reversirt, der Stadtnicht schädlich noch nachtheilig zu sein, so hat dennoch e. e. Rathjedem zugelegt 1000 Pfund als dem Kloster der Annuntiaten,Ursnlinen, Pönitenten und Discalceatessen; was sie aber weiterverthuen, darab müssen sie bezahlen, und sollen auch keine inihren Klöstern das Malz mit Handmiihlen mahlen, und solches inihren Klöstern brauen mögen, so lang einem ehrbaren Rathbeliebig sein wird.
NB. vid. Edicta de 7?_, 125_ et 141? Oetobris 1761.
10 8 3 den 18 Hornung. Dass diejenigen, die sich zurWein-Scliule nicht qualificiret haben, noch qualificiren können, unddoch Fremde logiren, keine Weine in ihre Kellern einlegen sondernselbige bei den Zäpfern, wenn die Fremde selbige begehren,holen sollen.
NB. vid. quoque erneuerte Weiu-Accis-Ordnung de III. 8bris1748 § 11 seqq. et Zusatz de 3 a 9bris 1753 § 2.
16 84 den 2 8ten März. Demnach nunn Zeit hero ver-spüret worden, wass massen die alliier vor diesem in guter Florgewesenen Commereien und sonderlich der Woll- und Tuchhandelin merklichen Abgang gerathen, und dann einer jeden Obrigkeitoblieget dahin zu trachten, dass die Kaufmannschaften so viel