Druckschrift 
3 (1890)
Entstehung
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409
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die Zetteln deren, die frei sind, wieviel Malz ein Jeder darbei habesodann eine Specifieation einliefern, wieviel Tonnen Bier sie aneinen Jeden davon geliefert, haben.

Sollen die Müllner und deren Knechte und Mägde in undausserhalb der Stadt beeidigt werden, dass sie alles gemahlene Malznach der Malzwage bringen und daselbst gebührend wägen lassensollen und sollen ein Jeder Müllner gehalten sein, so oft er seineKnechte oder Gesinde verändert, solche alnobald den HerrenBürgermeistern anzumelden um beeidiget zu werden unter Strafejedes mal von 10 Goldgülden.

Und dafern einiger Müllner in oder ausserhalb der Stadteinig Malz verfahren und nicht in die Malzwag, um allda zu wägenbringen würde, derselbe solle damit wirklich Pferd und Karrigverbohrt haben und solle der Müllner unterwegen kein Malzabsetzen mögen.

Es sollen für jeden Sack den Bräuern und Bürgern vier Pfundab dem gewicht abgezogen werden und solle das Malz in der Wagemit fünf Pfund ab- und angewägt, und von jedem hundert PfundBrauer-Malz 60 Mark und von jedem hundert Pfund Bürger-Malz48 Mark zur Accis gegeben werden.

Von dieser Accis sollen, wie von Alters, frei sein der zeitlicheHerr Major, item die Herren Scheffen und deren Wittiben solangdieselben unverheyrathet bleiben, für die Nothdurft ihrer Haushal-tung, ohne dass sie an andere Bürger von diesem Bier gut oderklein überlassen mögen. Es soll dem H3L Dechanten, Canonicis,vicariis und sonst einem wohlehrwüi digen Capitel zugethanengeist- und weltlichen vom Stift sich allein ernährenden Personenwann sie in- oder ausserhalb der Immunität selbst haushalten,dasjenige, was sie zu ihrer eigener Familie Nothdurft und Unterhaltohne Verschlag bräuen lassen ohne Bezahlung einiger accis frei-gelassen werden, des Stifts weltlich und sich nicht allein vondemselben ernährende Diener aber belangend sollen halbe Accisgeben, sobald aber dieselben einige commensales so die Kost zahlenund einem ehrwürdigen Kapitel nicht beigethan oder darzu nichtgehörig, es seien Geistliche oder weltliche, halten, sollen dieselbene. e. Rath für jede Person jährlich von anderthalb Mudt Biergleich anderen Bürgeren die Accis zu geben schuldig sein.

Hingegen sollen die hh Canonici, welche bei den Bürgern,Eingesessenen oder Fremden in- oder ausserhalb der Immunitätdie Kost haben, der Freiheit der Accis von 3 Miidt jährlich aufeine jegliche Person und auf einen Diener 1 die vicarii undcapellani, auch andere ungehörige weltliche vom Stift sich alleinernährende weltliche Personen aber von anderthalb Müdt Bier zu