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so vor diesem von den Kamelien und Trägern prätendirt, sollliinfiiliro nicht, mehr von denselben gefordert und für jedes Briefchen,so vor die Wolle ausgereicht, nicht mehr dann drei Bauschen vonKärlich, Pferd oder Träger entrichtet werden. Ita conclusum inSenatu 22 Feh. 1680
hingegen versieht sich e. e. Rath dass die Kaufleute ihremVersprechen nach daran sein werden, damit dieselben ihre Tücherhieselbst in der Stadt und Reich und nicht anderswo sollen lassenverfertigen und färben, Alles unter Verbesserung und Änderunge. e. Käthes.
NB vid. ad a. 1664 ibique citata Edicta
1682 den lten October. Zufolge e. e. Ruthes diesesKöniglichen Stuhles und Freier Reichsstadt Aach Provisional-Ordnungde a. 1682 den lt. 8bris solle die Malz-Waag durch zeitlicheNeumänner zufolge ihrer Eiden treu fleissig beobachtet und vonnun an allein eine allgemeine Kasse gehalten werden.
Sollen die zeitigen Neumänner den Brauern zwei Biere alleinauf Borg für ein Jahr zu brauen beurlauben mögen, mit derBescheidenheit, dass die zeitlichen Neumänner keinen Bräuer amEnde des Jahres einig neu Malz wagen lassen sollen, es sei dann,dass der Brauer zwei geborgte Bier vorhin wirklich bezahlet habe,mit der Warnung, wann die Neumänner Jemand einig Malz auf'sNeue wagen sollten, dass sie dafür zu stehen haben sollen.
Indem e. e. Rath ausfällig verspüret, dass von einigenHandwerksgenossen des Brauer-Ambachts auf ihren Namen einoder zwei Bier gewagt worden sind, ohne dass dieselbe das Bierselbst gebrauen oder eingekellert und ausgezapfet hätten, als sollenNeumänner ein solches Keinem gestatten und fleissige Aufsicht,haben, dass ein solches zum Betrug e. e. Raths aerarii nicht mehreinschleiche mit dem Anhang, dass, wenn einiger Brauer solche Bierzu machen sich unterstehen sollte, alsdann nicht allein die gebührendeAccis alsobald zu zahlen, sondern auch den Neumännern arbitrariezu bestrafen heimgefallen sein solle.
Sollen diejenigen, so Bier für Geld zapfen oder verkaufennicht auf die Bürger-Aceis mögen Malz wagen lassen, sondern dieschwere Accis davon bezahlen, auch den Brauern anbefohlen werden,den Zäpfern kein ander Bier zu machen noch zu liefern als aufdie schwere oder Bräuer-Accis.
Sollen die Bräuer, wenn sie ein Bürger-Bier machen, jedesmaleine Specification, wie viel jeder Bürger darin habe, und der Bürgerselbst unter seiner Hand ein Zettelchen einzuliefern schuldig seinwie viel Malz er für sich darbei habe.
Ebenmässig sollen die Bräuer, wenn sie ein frei Bier machen,