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die Haabselige, edele oder graduirte Personen, desgleichen die HerrenBürgermeister und Beamten nicht einbegriffen sein sollen.
NB. a. 1677 8f a Aprilis ward dieses Edictum wiederholet, auchdas Schmausen hei Hochzeiten und Kindtaufen verbotena. 1687 26llt Junii des lilutens halber nochmal wiederholet,vid quoque Edicta de 29IL Aprilis 1697 et 8IA Octobris 1700.
1676 den 2 Junius dass alle eingeschlichene fremdeMüssiggänger und Betteler innerhalb drei Tag bei Strafe schimpf-licher Austreibung durch die Bettel-Vögte sich wegbegeben sollen.NB. vid. Edictum de 7 a 7bris 1761 wie auchde 19 Aprilis 1782.
1679 den 17 October. Die Öchse, Kühe, Binder, Schaafeund Schweine auf hiesigem Markt unter willkührlicber Strafe nichtmit Specie-Geldern, sondern mit Thalern oder Gulden, wie vonAlters bräuchlich zu verkaufenNB vid. ad a. 1762.
1 6 80 den 2 2ten Iiornung. Demnach eine zeitheroverspüret worden, was massen die alliier vor diesem in guter Florgewesenen Commercien und sonderlich der Woll- und Tuchhandelin merklichen Abgang gerathen, und dann einer jeden Obrigkeitoblieget, dahin zu trachten, dass die Kaufmannschaften so vielmöglich zu ihrem vorigen Esse gebracht und bestens befördertwerden, als hat e. e. Katli in specie den Woll- und Tuchhandelbetreffend für gut befunden dass von der Wolle so unverkauftauswendig verfuhrt wird, keine — was aber alhie in der Stadt undKeich verhandelt wird, davon die gewohnliche Accis solle abgestattetwerden, gleichfalls sollen auch die Tücher so von auswendig inalhiesige Stadt um zu bereiten und zu färben einbracht, ohne Gebungeiniger Accis wieder können ausgeführt, was aber hieselbstverschnitten und eonsumiret wird, davon sollen die Accis, wie vonAlters brauchlieh, gegeben werden.
Auf dass auch alhiesige mit den auswendigen Kaufieulenüberall Markt halten können, als wird ihnen freigeslellet, diejenigenTücher, so nach Niederland und örtern, wo solches zulässig,verschickt und verkauft werden, nach ihrem Gutfinden — jedochder guten Treu und ihrem Gewissen gemäss — zu verfertigen,auch dergestalt bei denjenigen Färbern, so bishero darzu berechtigetund nicht bei den Weid- und Blaufärbern färben zu lassen; diejenigenTücher aber, so alliier in der Stadt verschnitten und verthan werdenoder sonst nach Plätzen und Ortern dem heiligen Römischen Reichuntergehörig und woselbst solches nicht zulässig, verschickt, sollenanders nicht dann vermög der Reichs-Constitutionen bereitet,gefärbet und verfertiget werden. Das Stampfgeld von den Tüchern