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17t Jänner 1711 Kein Bier noch Brod bei 5 ggl. Strafevon anderen Orten in's Reich zn bringen
28 April 1718 idem, wie auch keinen Brandewein.
26 März 1718: Kein Bier aussen Reich zu brauen, einzu-kaufen noch zu holen bei 5 ggl Strafe.
12 April 1719: von auswendigen Orten kein Brod, Fleischnoch gemeinen Brandewein bei der nämlichen Strafe.
Den 22 Merz 1720: Kein Bier ausser Reich zum Trunkzu holen, ohn den Aceis-Pächtern anzugeben, viel wenigerselbiges einzulegen bei Sirafe der Confiscation und 3 ggl.
18 März 172-3: kein anderwärts gekauftes Bier bei Strafe
der Confiscation in's Reich zu bringen.
15 April E. A. Kein Fleisch bei Strafe der Confiscationund 3 ggl.
oo
11 Merz 1730: Kein fremdes Bier in's Reich zu bringenoder ausser dem Reich brauen zu lassen, ohne sich desfallsmit dem Pachter accordirt zu haben unter Strafe derKonfiscation und 12 ggl bei gefundener Einlegung des Biers.
Den 7 Junius 1732: Kein fremdes Brod noch Brandeweinbei Strafe der Confiscation und 4 ggl
D 24 December 1736: Kein fremdes Bier bei dernämlichen Strafe.
I) 14 März 1739: Kein Brod noch Brandewein subeadem poena.
Den 28 April 1742: Kein Brod
Den 7 April 1753 : Kein fremdes Brod noch Brandeweinbei Strafe der Confiscation und 3 ggl.
Den 12ten September: Dass die Werkleute nur von8 bis 8 7-2 Uhr zu Nehmung des Frühstückes anwenden, von solcherZeit aber bis Mittag und dann von 1 bis 7 Uhr Nachmittags beiSommers-Zeit ihre Arbeit continuiren und nicht eher ablassen sollen.
1674 den 30ten Oc tober: Die in der mittleren Sladtgelegenen Weyeren durch Einwerfung allerlei Kothes, todter Hunde,Katzen und dergleichen Bestialien zum Schaden der Brauer,Fischhändler und Farber nicht zu verunreinigen.
NB. in Edicti de 30L Augusti 1678 mag Nichts in Weyern undBächen geworfen werden.
1 67 5 den 5ten September. Dass ein Jeder sich desWein-Bier- oderBrandeweins-Schenkens bei den Begräbnissen seinerEltern, Kinder, Freunde und Verwandten gänzlich enthalten, auchder Abgestorbenen wegen mehr nicht als einmal beim Abscheidenund dann noch ein- oder zum letzten Mal bei dem Begräbniss oderLeichen-Gang unter 25 Ggl Strafe möge läuten lassen, hiebci jedoch