zu sein, damit in diesem die commercia wieder reslabiljirt und inFlor bracht, die Anzahl der durch den Iirand und sonst höchsterschöpften Bürgerschaft verstärket und also dieser Königliche Stuhlaufs Bestmöglich conserviret werden möchte, als wollen wir hiemitalle und jede der Kömisch-katholischen Religion zugethane redlicheKauf- und Handelsleute, welche etwan von anderen Orten ihrdoinicilium zu transferiren Vorhabens sein möchten, durch gegen-wärtiges Edictum freundlich eingeladen haben, dafern sie Lusttragen würden, sich mit der Wohnung hieliin niederzuschlagen unddas ius civium et incolatus zu begehren, ihnen selbiges umsonstoder gratis vergünstiget dabeneben das Ambacht offen- und drei Jahrlang Wacht- und Servis-Freiheit gelassen werden solle. Urkund un-serer Stadt hierunter gedruckten gemeinen Insiegels so zu geben etc.
NB. vid: quoqueEdictum de 221 Februarii 1680, 28^. Martii 1684,61? Augusti 1686 et 201. Maji 1757.
Den 14. May ward wegen der in Holland und besondersin der Stadt Amsterdam grassirenden Pest befohlen, Niemand aussolcher Gegend in die Stadt hinein zu lassen, der nicht durchglaubwürdigen Schein erwiesen, dass mit seinen aufgeladenenMobilien und Gütern von dem Ort, wo die Seuche herrschte, sechsWochen lang abwesend gewesen wäre.
NB In Edicto de 131 Maji 1666 hiess es: bei fortwährender Pestkeine fremde Person einzunehmen, keine Waaren einbringenund abladen zu lassen, die aus verdachtigen Gegendengekommen, auch selbst nicht dorthin zu reisen, um etwaseinzukaufen und abzuholen, den allenfalsigen Übertreterder Obrigkeit in der Stille zu entdecken, alle Gassen undStrassen vom Koth zu reinigen, hierüber keine Schweinebei Strafe der Confiscation und 3 ggl für jedes zu treiben,im Hause keinen Gestank noch Fäule zu machen, sondernmit Wachholder und dergleichen guten Geruch zu versehen,jene, welche mit solcher Kontagion betroffen werden möchten,durch die Nachbaren der Obrigkeit zeitlich anzumelden, undselbige nach Serviels-Burg durch den darzu bestellten Dienerzu gebieten.
Dann sagt auch das Edictum de 31 Julii 1669: bei leiderzu Mastriebt eingerissenen Pest Niemand in hiesiges Reichnoch Stadt bei Geld- und Leibs-Strafe einzulassen.
16 6 9 den 191 e n Julius ward das Bier-Trinken undBier-Holen ausser dem Reich verboten.
NB. In Ediclo de 10 Martii 1768 idem, und besonders zu Burtscheid.
Item 26 Martii E. A. et
15L Maji 1683