Druckschrift 
3 (1890)
Entstehung
Seite
402
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bei den Herrn Werkmeister, das Gewicht aber dem bei Franz vonTrier, bei welchem ein Jeder sein Gewicht gegen die Gebühr hateichen zu lassen, respect. erfindlichen Ehlen, Maass und Gewichtganz gleich seien, mit diesem ferneren Anhang, dass wann hinführonach Verlauf 14 Täigen a dato der Verkündigung dieses GebotsEiner sollte ertappt werden, welcher mit unrichtiger Maass, Elileund Gewicht wäre umgegangen, solcher alsdann ohne einigenUnterschied der Person, wer der auch sei, mit dem Gras-Gebotnach Beschaffenheit mit allem Ernst solle bestraft werden undzugleich schuldig sein, den zugefügten Schaden demjenigen, welcheralso verkürzt wäre, zweifach gut zu machen. Es haben aberdiejenigen, welche an der Maass, Ehlen oder Gewicht verkürtzt zusein vermeinen wollen, ihre empfangene Maass nach Beschatfenheitder Waaren bei oligedachten hh Werkmeistern, Wein- undKurmeistern, auch Grafen des Krämer- und Fettwaaren-Handwerksoder da die Waaren in Gewicht bestünden, bei obgemeltem Franzvon Trier als geschwornen Eicher sich anzugeben, welche alsdannauf der Parteien Begehren auf den Eid so sie bei Antretung ihrerAmter geleistet haben schuldig und gehalten sein sollen, alles fleissigund aufrichtig respect. nachzumessen und zu wiegen, und da einigerVerschlag und Unrichtigkeit dabei befunden, solches einem e. Rathalso gleich zu erkennen zu geben, gestalten die Übertreter undVerbrecher dieses Gebotes anderen zum Exempel der Gebühr mitwohl verdienter Strafe zu belegen, darnach ein Jeder sich hat zurichten, imgleichen sollen die Bier-Tonnen mit dem Adler, wievon Alters gemerkt und gezeichnet werden. Urkund hieruntergedruckten Stadt-Insiegels.

HB. In Edicto de 23IL 8bris 1717 wird allen Bier-Zäpfern imReich befohlen, ihre Hölzerne Blockmaassen in Zeit von8 Tagen durch die hiesigen Kurmeister bei 3 ggl Strafeeichen zu lassen, und die deren keine hätten, sich solchein acht Tägen Zeit bei der nämlichen Strafe anzuschaffen.

Vide quocjue Edictum de 13 Martii 1778.

Den lOten März Da Einige sich unterstehen, eigenesGefallens den Species Rthlr in Steigerung zu bringen, als wird bei25 ggl. Strafe verordnet, gesagten Rthlr inwendig dieser undnächstkünftiger 6 Wochen höher und anders nicht als für 56,nach deren Verfliessung aber zu 54 M. auszugeben und zuempfangen.

NB In Edicto de 51? Augusti 1660 heisstes: den Speeies-Thalerhöher nicht als zu 56 M. auszugeben und zu empfangen.Idem in Edicto de 91, Februarii 1662 sub poena corporali,Iterurn in Edicto de 13 a Augusti 1680.