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Uraltem Brauch und Privilegien zuwider von allerhand Kaufmann-schaften ein Stapel gemacht und eingeführt werden wollen.
Den löten Junius ward hei den Kirchweih-Festen allesTanzen, Trommeln, Schiessen und Spielen, auch den Buhen fürallezeit das Bausehen-Spielen auf den Strassen verboten.
NB Idem in Edicto de 10. Maji 105'J, item vid. Ediclum de29 Apr. 1697, auch lieisst es in Edicto de 14t? Maji 1704keine Bronk-Plätze, Pfeffer-Kuchen oder sonst War zurProcession zu schicken, keine Rosemarin-Stöeke an die Häuserzu stellen, nicht zu tanzen, unter der Procession keinen Weinnoch Bier zu schenken, weder zu schiessen, auch keineunnöthige Kosten durch die so genannten Himmelsknechtenaufzutreiben.
Dergleichen ward per Edictum de 19S_ Maji 1717das Tanzen, May-Spiel und Stöckstellen so wohl als zuKirmes-Zeiten in und ausser der Stadt 10 ggl. für den Wirtbund 5 ggl für den Gast verboten, iterum in Edicti de7?^ Maji 1748 et 31 Maji 1754 unter 3 ggl. Strafe beiden Kirchweihungen nicht zu trommeln, Keine Kirmes-Stöckeauszustellen und keine Mayen auf den Wällen abzuhauenvide etiarn Edicta de ll'L Junii 1756 et 7 Februarii 1772nec non 16 Maji 1777.
1659 den löten Jänner. Demnach ein ehrbarer hoch-weiser Rath dieses Königlichen Stuhles und freier Reichs-StadtAachen in ganz aussfälliger Erfahrung kommt, dass bei den Bürgernund Einwohnern hiesiger Stadt ein grosser Missbrauch undUnrichtigkeit bei der Maass, Ehlen und Gewicht eingerissen, undderoiialben bei ermeltem e. e. Rath Vor und nach unterschiedlichgrosse Klagen eingekommen sind, wodurch dann mancher Menschwider alle Gebühr und Billigkeit unverantwortlicher und höchststrafbarer Weise verkürzt und Gott der Allmächtige solcherUngerechtigkeit halber zum unausbleiblichen Zorn und um schwereStrafe über uns zu verfügen billig sollte bewegt werden dasse. e. Rath tragenden obrigkeitlichen Amts halber hierin ein scharfesEinsehen zu haben und dieser in Schwang gehenden Ungerechtigkeitbestmöglichst zu begegnen nachfolgendes Gesätz und Gebotverkündigen zu lassen billig bewogen worden, will darum allenBürgern, Einwohnern und Eingesessenen hiemit ernstlich anbefohlenhaben, sich liinführo aufrichtiger Ehle, Maass und Gewichtsallerdings zu gebrauchen, und zwar ungesäumt daran zu sein,damit, die Weinmaass, die bei die Herren Weinmeister, die Bier-Maass bei die Kurmeister, die Ohligs-Maass aber bei die Krämerund Fett-Waarer-Gräfen vorhandenen Maass, und dann die Ehle
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