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"Den 19ten und 24ten Julius ward das Tauben-Schiessen inund ausser der Stadt bei 10 gg Strafe für jede Taube verboten.
NB Herum in Edicto de 13A Augusti 1680.
Den Ilten August. Beschlossen zur Beförderung desgemeinen Wesens für künftige auf den Montag zum Bereif allerbenachbarten einen freien Pferde-Markt einzuführen und ohneeinige Auflage oder Last in Schwang zu halten.
NB per Edictum de 9 a 7bris war allen Ross-Täuschern undKaufleuten, so mit Pferden handeln, bekannt gemacht, dafern sie solchen Handel in die Stadt einzupflanzen Lust trügen,man alsdann von den Pferden keine Accisen noch Impostenfodern, sondern dieselben davon jeder Zeit befreiet lassenauch den Rosstäuschern ein ganz bequemer Platz zu ihrerZufriedenheit anweisen lassen wollte und würde zu dem Endeder 17te itzt laufenden Monates bestimmt gestatten damitden Anfang zu machen.
1 6 6 0 den 2 11 e n J unius. Keine Handwerks- undbesonders die Kupferschlilgers-Gesellen aufzuwiegeln und in andereLande zu verführen.
NB. per Edictum de 22S=Junii 1708 ward allen vom Kupfer-schläger-Handwerk abhängigen Arbeitern das Auswandernzu anderen Fabriken bei Strafe der Confiscation ihrer Güterund ewiger Verbannung verboten, vid. ult. Ordinationen!de 1815, Julii 1777 vid. quoque Senatus conclusum de 4458bris 1782 von den auswandernden Nähnadelinachern.ulteriora dabit Edictum de 27 augusti 1699 pag. 20.Hierhin gehöret auch die in meinen A. G. pag. 540 be-zogene Urkunde.
Den 14ten Oc tober war allen und jeden dabier eingeschli-chenen Leuten, die sich ohne obrigkeitliches Vorwissen und Bewilligenhieselbst mit der Wohnung niedergeschlagen und bürgerlicheNahrung oder Gewerb aus eigener Autorität zu treiben sichunterstanden bei Strafe schimpflicher Ausweisung anbefohlen, sammtund sonders ohne Unterschied der Personen inner 2 Monat Zeita dato dieses sich auf dem Rathhause mit Namen und Zunamenanzumelden, um ihre Person zu qualificiren.
NB. vid. quoque Gaffels-Brief de a. 1681 art 3
Edieta de 82 Julii 1698 2'i Aprilis 1732, 28t 7bris 17406i5 Martii 1750. 13Ü5 Augusti 1756 et 135, Januarii 177516 61 den 20 lornung. Von wegen eines ehrbaren Rathsdieses Königl Stuhls und freien Reichsstadt Aach wird hiemit allenund jeden auf hiesigen Reichs- und Gebiets Vorst, Churmudig undViertehalb hof-Giiter wohnenden Unterthanen und Angehörigen