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Edictoram
Amplissimi Senatus Aquisgranensis Epitome ab incendio urbissive ab anno 1656 incipiens.
1 6 56. 1 9. 7bris ward allen Ziegel-Beckern befohlen, sichin Maehung der Ziegel-Steine der alten bei der Stiege zurWerkmeisterlichen Gerichts-Stube angehefteten Ziegel-Form ganzgemäss zu verhalten, die Steine weder grösser noch kleiner zumachen, und das tausend Kaufmanns-Gut höher nit als zu 18 —die harten aber zu 22 Gulden zu verkaufen.
1657 den 18 Jännersoll ein Mauermeister zu Lohn 15 M und für Bier 2 M.ein erfahrener Meisterknecht ,, ,, 12 M und ,, „ 3 M.ein bequemer Handlanger ,, ,, 9 M und „ ,, 3 M.ein Holz-Schneider p. 100 Fuss ,, ,, 24 M ,, ,, ,, 3 M.haben.
Den 13 t, en Junius. Keine Butter bei Strafe der Confis-cation zu verführen, noch damit Verkauf zu treiben, auch dasgrosse Pfund höher nicht als um 8 Mark zu verkaufen.
NB In Edieto de 2HL Junii 1663 die Verführung der Butternochmals verboten.
Den 5ten Julius ward die Beschüddungszeit über diedurch den Brand erledigten Bau-Plätze und Häuser auf 4 Wocheneingeschränkt, weil sonst Viele Plätze unbebauet bleiben, auchdenen, die bauen wollten, allerlei Hindernisse gemacht, oder diesegar hiervon abgeschrecket, würden.
Den 30ten SkVH An Sonn- und Feiertagen sich desArbeitens und Handelns zu enthalten, keine Kaufladen öffnen,den christkatholischen Kirchen-Ordnungsn sich bequemen, dagegenNichts verüben, in der Stadt und im Reich keine heimlicheBeikömste machen oder bei solchen, wo eine andere als die uralteRömisch-katholische Religion gelernt wird, sich einfinden lassen.
NB. In Edicto de 4 Januarii 1680 die Feierung bei Strafe 3 gglgebothen vid. quoque
Edictum de 6. 7bris 1715modificirte Verordnung de 1. Julii 1716inhaesivum de 7A. 7bris E. A., itein de 181. Junii 1731,et 20 Januarii 1745, nec non de 25lä 7bris 1778.
16 58 den 17ten Januar. Alle Kaufmannschaften andersnicht als in hiesiger Stadt und Waag abladen zu lassen, weilder Rath in glaubwürdiger Erfahrung gebracht, ob sollte zuBurtscheid dem alten Herkommen — auch aller Reichs-Städte