Druckschrift 
3 (1890)
Entstehung
Seite
395
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dazu er gekosen liatte) seinen Eid thun und schwören, dass er ohneGefährde und Arglist dem Rath, den sechs guten Männern vonseiner Gaffel und der Gesellschaft allzeit gehorsam und hehülflichseyn wolle zum gemeinen Nutzen und Resten unserer Stadtund Mitbürger.

Ferner wurde von dem Rath bewilliget, dass in jeder Gaffelsechs gute Männer und Bürger von Adelthum und guter Famengekoren werden sollten ; welche aber nicht aus dem Rath genommenwerden konnten, wiewohlen doch selbst die Bürgermeister, dieScheffen und die Raths-Herren in- und zu einer von den eilf Gaffelenkiesen-, und dazu beeidet seyn musten.

Diese sechs gute Männer von jeder Gaffel wehlten alle JahrNB auf S. Johannes-Tag drei andere gute Männer und glaubwürdigestandhafte Burger von Adelthum und guter Famen, an statt derendrei, die alle Jahr auf Johannes-Tag abgehen. Und diese neu-ankommende drei gute Männer musten auch schwören, ohne Gefährdeund Arglist dem Rath, den guten Männern von ihrer Gaffel undder Gesellschaft allezeit gefolglich, gehorsam und behülflich zu sein,zum gemeinen Nutzen, zur Ehre und zum Besten unserer Stadtund unserer Mit-Bürger.

Und wanneh man Bürgermeister Wehlen oder ersetzen würde,dann sollten die sechs gute Männer von jeder Gaffel dabey seynund die auf ihrem Eide in dem Rath helfen Wehlen und ersetzen,

NB so oft dies noth seyn würde. Auch wenn der Rath einigeRentmeister, Wein-Meister, Bau-Meister oder andere Beamten im RathWehlen würde ; so sollen und mögen die sechs von den eilf Gaffelenauf ihrem Eid einhellig oder mit Mehrheit der Stimmen solcheunter sich Wehlen.

Die gewehlte Bürgermeister und übrige Beamte sollen aber vmdurch ihren Eid ohne Gefährde und Arglist bewehren, dass siedarum niemand gebeten-, weder Gab noch Gut darum gegeben-,noch versprochen haben, weder auch haben thun geben oderversprechen auf einige Weise.

Auch soll man im Rath umfragen und einen jeden auf seinen ixEid mahnen, ob Er wider eins dieser Stucken verbrochen oderdagegen gehandelt habe: oder ob Er jemand wisse, der solchesgethan habe; welches er dann vorbringen solle. Und wurde alsdennEiner gefunden, welcher dergleichen gethan hätte, oder durchandere hätte thuen thun; der soll die Tage seines Lebens solcherÄmter unfähig seyn.

Dann ward ferner von dem Rath und der Burgerschaftbeschlossen, und sich darüber vereiniget, dass die Rechnung vonallem Empfang und Ausgaben NB alle Viertel Jahr vor dem Rath

art. 18.