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In der alten Stadt-Aachenschen Kühr-Gerichts-Ordnung vomJahr 1338; in dem Landfriedens-Bündniss zwischen den Erzt-BischoffWilhelm zu Kölln, den Herzog Johann in Braband, dann denbeiden Städten Aachen und Kölln vom Jahr 1351;
in dem Übertrag des Orts Burtscheid an die Stadt Aachenvom nämlichen Jahr;
in dem Bekänntniss-Briefe des Gerichts zu Burtscheid anden Aachenschen Schöffen-Stuhl vom Jahr 1367;
in der sogenannten Tafel des neuen Gesetzes vom Jahr 1456,ja in dem obstehenden Gaffel-Briefe selbst ist das Wort egeynbis zum fünften mal, und zwar jedesmal unter der ausdrücklichenHeissung kein keiner deutlich wiederholet.
Fernere Anmerkungen
über den Gaffelbrief vom Jahre 1 4 5 0.
Das Original befindet sich auf der Stadt-Bibliothek zu Aachen indem Sammelbande „Constitutiones Aqiiisgranenses" Nro. 882, 5. und 6.Stück. Als Verfasser dieser Anmerkungen wird in einer im Inhalts-Verzeichnisse dieses Bandes befindlichen Notiz des Archivars Karl FranzMeyer der Syndicus Fell bezeichnet.
i Erstens steht zu bemerken, dass damals der Erbrath nochnicht in den Wahl-Rath abgeändert worden-, sondern der Erb-Rathgeblieben sey: masseil in dem ganzen Gaffel-Brief kein Wortanzutreffen ist, woraus zu ersehen, dass der Erb-Rath abgeändertworden, oder dass der Rath alle Jahr zur Halbscheid erneuertwerden solte: Wie doch ganz unumgänglich hätte geschehen müssen,wenn aus dem beständigen Rath ein abwechselnder Rath gemacht-,und also der Erb-Rath in einen Wahl-Rath abgeändert worden war.
ii Sondern es hat damals der Erbrath seinen Mitbürgern undUntersassen nur eingewilliget, dass die ganze Bürgerschaft in eilfGaffelen bestehen sollte, nämlich 1. der neue Stern, 2. die Werk-meister-Läuf, 3. Löwenberg, 4. Schwarz Ähre, 5. Pont-Ort, 6. Becker,7. Brauer, 8. Fleischhauer, 9. Loder, 10. Der alte Stern und11. die Schmid.
in Also und dergestalt, dass ein jeder Bürger und Untersass
in-, und zu einer von diesen eilf Gaffelen (die ihm am bestengefällt) kiesen-, und vereidet seyn solle, zum gemeinen Nutzen,Ehr und Besten dieser Stadt allzeit gefolglich, gehorsam undbehülflich zu seyn und zu bleiben.
Gaffel- Bnc f Wenn dahero ein Auswärtiger sich hier in Aachen niederlassen-,
art. 2 ' und bey Uns wohnen wolte; so muste er der Gaffel (darin und