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3 (1890)
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1G86 Oktober 5 (Aachen). Die städtischen Beamten verkünden,dass die Zollbriefchen fortan nur auf der Kanzleiin Gegenwart der Bürgermeister und gegen dieeidliche Versicherung*, die Waaren seien in derStadt hergestellt, ausgegeben werden. [M.] 412. 20G Aachen. Der Rath verkündet die Fortsetzungeines 'freien' Pferdemarkts und die Prämiirungder besten zum Verkauf gebrachten Reit- undWagenpferde. [B.] 473. 27

7 (Aachen). Ordnung für den Fall eines Aufruhrs.

[B.] 462. 2«

21 (Aachen). Der Rath verkündet Freiheit des Ein-kaufs von Wein in Gebinden und auf offenemMarkt. [M.] 413. 2!)

29 (Aachen). Verordnung gegen unbefugtes Glück-wünschen, Schiessen, Tanzen, übermässige Kind-tauf- und Begräbnisskosten. [M.] 413. 30

7 (Aachen). Der Rath befiehlt allen zur weiternEhe Schreitenden Errichtung eines Inventars. [M.]

415. 3124 (Aachen). Der Rath erneuert das Verbot des Er-werbs irgendwie gearteten Grundbesitzes durcheinheimische oder auswärtige geistliche Anstaltenoder sonstige Institute der todten Hand. 473. 32

8 (Aachen). Der Ratli schreibt für alle in der Stadtihre Nahrung Treibenden den Erwerb des Bürger-rechts vor. IM.] 415. 33

13 (Aachen). Der Rath verbietet den Vorkauf. [M.]

416. 345 (Aachen). Der Rath bestimmt zur Verhütung des

Vorkaufs, dass alle zum Verkauf bestimmte Fruchtins Kornhaus oder auf den Markt zu bringen ist.[M.] 417. 35

27 (Aachen). Der Rath verbietet den Bürgern die Ver-legung* ihrer Manufakturen nacli auswärts. [M.]

417. 3«

14 (Aachen). Der Rath verbietet die Ausfuhr deswarmen Wassers. [M.] 417. 37

3 (Aachen). Der Rath verbietet allen Fremden dasFeilbieten von Waaren auf der Strasse und an derwarmen Fontaine. [M.] 417. 33

3 (Aachen). Der Rath verbietet die Thiitigkeit un-vereidigter Makler. [M.] 418. 398 (Aachen). Der Rath verbietet übermässiges Läutenund sonstigen Luxus bei Todesfällen und Be-gräbnissen. [M.] 418. 40

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