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3 (1890)
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VIII
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1704 August 7 (Aachen). Der Rath gebietet allen Advokaten undNotaren, sieh durch Vorlegung ihrer Papiere alspromovirt und creirt auszuweisen. [M.] 419. 411706 Mai 15 (Aachen). Der Rath verbietet den Fleischhauernjede Betheiligung am Verkauf von Ochsen auf demViehmarkt, sowie den Ankauf einer grössern Zahlvon Ochsen. [M.] 420. 42

1709 September 6 (Aachen). Der Rath befiehlt, dass die Meierei-Diener überall 'als ehrliche Leute ästimirt undtollerirt werden sollen'. |M.] 421. 43

1711 September lOJ(Aachen). Der Rath verbietet, die Dächer mitStroh oder Schindeln zu decken. [M.] 421. 44

1713 Mai 22 (Aachen). Der Rath verbietet wiederholt die Aus-

fuhr des warmen Wassers. [M. Vgl. Nr. 37.] 421. 45

September 2 (Aachen). Der Rath verbietet die Wegnahme und

Zerstörung der im Aachener Busch und im Reichgesetzten Bienenkörbe. [M.] 422. 46

1714 Januar 17 (Aachen). Der Rath verbietet den Nähnadelfa-

brikanten, ihre Arbeiter mit Waaren abzulohnen.[M.] 423. 47

August 23 (Aachen). Der Rath verbietet den Reichsunter-

thanen und den Fremden die Ausübung der Jagd,welche den Stadtbürgern freigegeben ist. [M.]422. 4«

1715 Januar 17 (Aachen). Der Rath erklärt, dass nur die Bürger-

meistereidiener in eigner Person Gebote und Ci-tationen verkündigen können. [M.] 424. 4!)

Oktober 10 (Aachen). Der Rath befiehlt allen Kaufleuten und

Gewerbtreibenden, den Arbeitern Freitags ihrenLohn auszuzahlen. [M.] 424. 56

1716 Juni 16 Aachen. Der Rath verbietet jede Bestechung und

sonstige unzulässige Beeinflussung bei Raths- undZunftwahlen, sowie das Verbergen oder Entführenvon Mitgliedern des Raths oder der Zünfte, ge-bietet sofortig'es Erscheinen des latitirenden Gross-Raths vor wand ten Wilhelm Bleyenhaubt und über-haupt Ausübung des Wahlrechts durch alle Zunfts-oder Rathsverwandte. [M.] 425. 51August 17 (Aachen). Ordnung der öffentlichen Verkäufe.

[M.] 434. 52

Oktober 30 (Aachen). Der Rath erklärt, dass, trotz des am

14. Oktober seitens des Sendgerichts erlassenenVerbotes, Beerdigungen Abends und Nachts statt-finden dürfen J.und in solchen Fällen dem Send-gericht zur Erlangung der Erlaubniss keine Ge-bühr gezahlt zu werden braucht. [M.] 426. 531718 Januar 31 Aachen. Der Rath verbietet die Einfuhr fremdenBiers. [B.] 475. 54