Druckschrift 
1 (1890)
Entstehung
Seite
557
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Glauben wtirken, besonders wenn erwogen wird, dass dieselbeihrem Zeugnisse das Gewicht eines gleichsam vollständig versamm-leten Gerichts Nos Tudex et Seabini zu mehrerer Hülfe derFaction und allso gewiss sehr partheilieh beizulegen sich ange-masst haben.

§ 63.

Von nämlichen partheilicheu Schlage ist in der Anlage Ziffer64 das Zeugnis des Aachenschen Sendgeriehts oder vielmehr desnunmehr in Gott ruhenden Erzpriesters Tewis, welcher laut derAnlage Ziffer 65 in dem Bezeugten gar zu unglaubwürdig figurirt,besonders wo das Zeugniss auf Samstag den 1. Julius spricht, anwelchem Tage sich Niemand einer Zusammenberufung des Send-gerichts zu besinnen weiss, und wo ausserdem der gedachte Erz-priester cum Secretario leider viel zu viel auf Seite der Factiongestimmt waren. Erster noch besonders von daher, weil ein paarseiner nahen Anverwandten der Franz und Joseph Heusch sich da-rinn so stark betheiliget hatten.

§ 64.

Auch der Vogtmeyer Frhr. von Geyr war leicht zu einemZeugnisse zu bewegen; seine Schwester ist an Lonneux verheirathet,wozu bewegt nicht die nahe Blutfreundschaft, um eine Schwestergegen Schande und einen Schwager gegen verdiente Strafe zuretten? Dies war der einzige Grund zu des Vogtmeyers Zeugnishierneben in der Anlage 66, welches demselben gleichwohl etwa10 Tage spater, als jenes der Schöffen, nemlich auf den löten Ju-lius zu datiren, auch so ziemlich versichtig, nicht aus eigenem Be-wusstsein, sondern auf der anzeige der Bürgerschaft-, unter welchemNamen sich die Aufrührer immer versteckt haben, auszustellen ge-lüstet hat. Aber wie konnte sich dasselbe mit dem Vortrage rei-men, der dem Bürgermeister Frhr. von Wylre in Cornelymünsterunterm nemlichen lOten Julius geschähe, und den er mit seineneigenen Worten dahin unterstützte, dass die Unruhen in Aachentäglich mehr und mehr zunähmen (vide die Anlage Ziffer 61).Aber Hr. Vogtmeyer hat sich noch mehr und näher zu Gunstenseines Schwagers Lonneux ausgezeichnet, wie bei der Nachlese ver-schiedener vor- und nachherigen Anlagen leicht zu entnehmen ist.

§ 65.

Die Notarial-Erklärung des Strauch und Zimmermann in derAnlage Ziffer 68 trägt demnach die Mark der offenbarsten Falsch-heit schon auf der Stirne nach, da diese sich Eingangs auf eineRequisition des Wohlregierenden Bürgermeisters Frhr. von Wylrebeziehen, welcher laut nämlicher Anlage Ziffer 68 diese falsch vor-gegebene Requisition lediglich in Abrede gestellt hat. Schämen

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