selbst die Mannschaft und alle die sie ihrer Falction abhold glaubten,sich ohne zu stimmen, wegzumachen, welche sodann durch den vorder Thür des Zunfthauses und auf der Strasse versammelten Haufendes in Solde genommenen Pöbels (: welcher so oft sich eine Zunftversammelte, die Thören zu besetzen abgerichtet und die Strassenauszufüllen gewohnt war:) durch passiven und hier abermal einederbe Tracht Schläge, solang es dem Kitzel und Muthwillen desausgelassensten Pöbels gefiele, bis auf die gefährlichsten Verwun-dungen davontragen mussten. Uni er dieser Bande zeichnete sichder Bediente des Schöffen von Loneux vorzüglich aus, der hierund allenthalben, wo der Pöbel war, die Ordre seines Herrn undConsorten herumtrug, und durch eigene Anführung und Mitwür-kung die Wuth des Pöbels allemal auf das hitzigste anzuflammenwusste.
Alles dieses und noch weit mehr findet sich so viel auch diebesondere Krämer-Wahl betriff, bereits in der bezogenen Urkundeunter Ziffer Nr. 14 und beinebst in den ad Protocollum abgege-benen Relationen des städtischen Adjudanten und des vorgedachtenDeputati Degrass, in den weitern Anlagen Ziffer 15 & 16 um-ständlich auseinander gesetzt, womit die Anlagen Ziffer 17 & 18und noch sehr viele hierunter vorkommende in Verbindung stehen.
§ 28.
Der Rath sähe und empfand mit innigstem Leidwesen dasTumultuiren und die schröekbaren Exeessen dieser Zunftsversamm-lungen, und fand sich vermtissiget, unterm 14. Junii 1786 eineden leidigen Umständen vollends angemessene und allerdings merk-würdige Verordnung hier neben in der Anlage Ziffer 19 zu erlassen,und durch öffentliche Druck bekannt zu machen, worin das Ver-fahr in seiner wahren Gestalt geschildert, die Krämer-Wahl ver-nichtiget, den gewaltthätig aufgeworfenen neuen Vorstehern —sichern Hennes und Brauers — alle Anmassungen der tumultua-risch errungenen Vorsteher-Qualität untersagt, und übrigens alleweitere Zunfts-Versammlungen und Wahlen bis auf die allerge-rechtesten Verordnungen Kaiserl. Mayestät, Allerhöchst welchedie ächte Lage des ganzen Unwesens einberichtet werden würde,zu suspendiren und auszusetzen, nachdrücklichst geboten würde 1 ).
§ 29.
Allein aus dieser Verordnung, so vorsichtlieh und rechtlichsie immer Avare, schöpfte der Factions-Geist zu mehrerer Tumul-tuirung neues Gift, die Anführer des Volks und Tumults hiessenihren in den Zünften angeAvorbenen Anhang einseitig zusammenlaufen, schon lange hatten sie ausser Gebrauch gesetzt vorab dieobrigkeitliche Bewilligung zu dergleichen Zusammenkünften nach-
r ) Abgedruckt S. 207 ff. dieses Bandes.