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hierüber vor allem die zu bestrafen sind, welchen jene zur Lastfällt. Das zweyte ist der ausgebrochene Tumult selbst, wobey esauch nach jener vorausgegangenen Untersuchung und Bestrafungdoch immer noch gewiss bleibt, dass die darinn befangenen einzelnenVerbrecher, wenn auch gleich die gegebene Anreitzung ihr Ver-brechen beträchtlich mildert, doch zu ihrer Besserung und andernzur Warnung gezüchtigt werden müssen.
Der obigen Streitschrift der neuen Partei sind hundertachtzehnSchriftstücke als Beilagen angehängt. Einige von diesen Schrift-stücken sind bereits in diesem Buche mitgetheilt. Andere enthaltennotariell beurkundete Erklärungen unvereideter Personen und über derenGlaubwürdigkeit mir nichts bekannt ist. Hinsichtlich eines Theilesdieser Erklärungen hielt ich die Mittheilung um so mehr fürüberflüssig, da man den Inhalt derselben aus den Stellen obigerStreitschrift, wo die Beilagen, worin die Erklärtingen enthalten sind,citirt werden, entnehmen kann. Ich habe daher für angemessenerachtet, nur folgende Beilagen hier abdrucken zu lassen.
Beilagen.
Num. 4.
Auszug desjenigen, was auf Befehl lliro Kurfürstl. Durclil.zu Pfalz durch (tit.) Vogtmajoren sämtlichen bey ihm aufvorhergegangene Citation versammlet gewesenen Grevenhiesiger Stadtzünfte am 11. Febr. 1769 mündlich vorgetragen
worden.
So wie Ihro Kurfürstl. Durchl. zu Pfalz das Wohlseyn dergemeinen Bürgerschaft beherzigten und nicht zugeben möchten,dass diese durch die von dem Magistrat unternommenen Aus-schweifungen gedruckt werden sollte; also hätten Ilöchstdieselbeals Einhaber hiesiger Reichsvogtey, fort Schutz- und Schirmherrhiesiger Stadt, das Kommando Kurpfälzischer Truppen platterdingszur Aufrechthaltung der Höchstdenenselben dahier zuständigenRegalien, Hoch-, Ober-und Gerechtigkeiten, und um die Rathsgliederin ihren Schranken zu halten, hingegen der gemeinen Bürgerschaftum so mehr Schutz und Schirm zu leisten, hereinrucken lassen.
Also bey gemeiner Bürgerschaft das wesentlichste der hiesigenStadt zukommende Reichszuständigkeiten bestehe, die Bürgermeisterund Magistrat aber nur solche Personen seyen, welche aus ihremMittel einzig allein gewählet würden, nur Administratores des