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und gänzliche Entscheidung herauskommen kann. Denn warendie bürgerschaftjichen Klagen gegen ihren Magistrat gegründet,war sie daher mit Recht aufgebracht, hat jener durch Nichterfüllungseiner Pflichten und öffentlich ungerechte und friedensbrüchigeHandlungen den Pöbel gereitzt, i') so ist er erwiesener massensträflicher als jener und muss also auch noch vor ihm zur Strafegezogen werden.
§. 212. Was aber in gegenwärtigem Fall es noch unumgäng-lich notliwendiger macht, dass die in Frage stehenden Unruhen vonihrer urständlichen Veranlassung und besonders dem Ausbruchher untersucht werden müssen, ist nach der vorausgesetzten Ge-schichte der vor allen Dingen zu erörternde bedenkliche Umstand,ob nämlich nicht der Magistrat den Tumult noch in seinemAusbruch habe verhindern können? Denn füllt ihm dieses nachjener Erzählung und dem dabey besonders merkwürdigen Umstand,dass weder Herr Dauven noch eine seiner geheimsten und ver-trautesten Partisanen in diesem gefährlichen Zeitpunkt persönlichim Rath waren, zu Last, so hat er auch hierinn seine obrigkeitlichePflicht verabsäumt und ist bey diesem Verbrechen, welches er ersterweckte, und nachher, obgleich er konnte, nicht verhinderte, beyseiner Entstehung committendo und bey seinem Ende omittendoder geflissentliche Urheber, mithin der eigentliche Verbrecher, i)Daher dann die Frage deutlich genug entschieden ist, dass nämlichbey Untersuchung der Unruhen von Untersuchung der Beschwerdenund der darauf gefolgten Reihe magistratischer Handlungenangefangen werden müsse.
III. Rechtsfrage.
Wer am Ende bestraft werden müsse?
§. 213. In Beantwortung der beiden erstem Fragen liegtwirklich bereits die Entscheidung der gegenwärtigen, da vermögeder ganzen Geschichte und der darauf anzuwendenden rechtlichenGrundsätze zweyerley Gegenstände der Bestrafung vorhanden sind.Der erste besteht in der Veranlassung und Anstiftung des Tumultsund es ist also natürlich, dass nach vorausgegangener Untersuchung
p) Vis publica infertur ä persona in olficio publico constitutapotestate concessä abutendo. Lauterbach ad ff. IIb. 48. tit. 6. §. 3.Beyspiele sind in L. 7. D. de vi publica,q) Magistrates caveant ab omni seditione. Nov. 17. cap. 2,
Qui in Crimine fr acta; pacis public» Crimen impedire potest & nonimpedit, fractoe pacis reus est. Gail.