gemeinen Wesens und Besorger der bürgerlichen Wohlfahrt abzu-geben, keineswegs aber sich einiger Oberherrschaft über ihreMitbürger, weniger deren Eigenschaft ihres Reichsstandes privatimfür ihre Personen sich anzumassen hätten.
Wenn d.ihero diese seit einiger Zeit die gemeine Bürgerschaftals Unterthanen auch in öffentlichen Druck anzugeben und mittelsSetzung verschiedener zünftigen Bürger ausser Gebot und aufverschiedene andere Arten durch militärische Execution und sonstendie Ereyheit und Privilegien gemeiner Bürgerschaft zu verletzenund diese zu unterdrucken sich unterfangen hätten, so hätten IhroKurfürstl. Durchl., nachdem Höehstdieselbe gesehen, dass durchdie vielfältigen an Magistrat erlassenen Reseripte und geschärfteWarnungen nicht das geringste gefruchtet werden wollen, endlichnach erschöpfter Langmuth für eine Notwendigkeit zu seyn er-messen, diesem Unwesen ein Ende zu machen, Höehstdieselbeversehelen sich dahero zu gemeiner Bürgerschaft, dass sie beydiesem zu gemeinem Wohl abzielenden Werke das Ihrige bey tragenund Magistratum dahin zu bringen sich angelegen seyn lassenwürden, dass sämtliche Missalen baldigst abgestellt werden würden.
Pinis erat talis :
Mehrere andere Hässlichkeiten zu geschweigen, welche zeit-liche Bürgermeister und deren Anhang sogar bey feyerlichcnProzessionen mit Verletzung göttlicher Ehre, mit geflissentlicherBlutvergiessuug bey den leidigen Mäckeleyen und derenselbenbisherige amtssüchtige Fortdauerung, sodann mit offenbaren Un-gerechtigkeiten gegen Kaiserl. Majestät, gegen Ihro Kurfürstl.Durchl. und gegen die Bürgerschaft von 20 und mehreren Jahrensich schuldig gemacht haben.
So wie nun Ihro Kurfürstl. Durchl. solch unleidentliche, vonden Bürgermeistern unternommene Anmassung und daher ent-standenes Unwesen nachzugeben ferner gnädigst nicht gemeinet,auch ohnehin verschuldet sind, die Höchstdenenselben von Gott demAllmächtigen anvertrauten Landen, eigene hohe Regalien zu erhalten,annebst ihren und des H. R. R. Unterthanen, auch Schutz- undSchirmsverwandte wider dergleichen ungerechte Gewalt zu ver-thätigen, mithin deren an Händen habenden Rettungsmitteln nachInhalt deren Reichsgesätzen und sonderlich Kaiserl. Wahlkapitulationals einer wahren Nothwehr sich zu bedienen, also solle im NamenIhro Kurfürstl. Durchl. Höchstdessen Vogtmajor sämtlich anwesendeGreven und die durch sie gestellte Bürgerschaft nochmalen ernstlichermahnen, eifrigst und gefliessenst darauf bedacht zu seyn, wiedie Ruhe und Eintracht in dieser Stadt hei stellet und alle obseyende