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fahrungsart bey einer Untersuchung anzuwenden war, so ist esgewiss vorzüglich in gegenwärtigem Fall: Es ist nämlich in denGesalzen ausdrücklich versehen, dass die Magistratspersonen denihnen untergebenen Bürgern keinen Schaden zufügen und ihnennicht mehr abdringen dürfen, als es Recht und Billigkeit erfodert lu ),und dass sie durch Ubele Verwendung der Einkünfte des Staatsjenen keine Ursache zu gerechten Klagen geben sollen. n ) Undda es überhaupt ihre Pflicht ist, hierüber gehörige Rechnung zuführen und durch öffentliche Vorlegung ihrer Handlungen dieUntergebenen zu überzeugen, dass sie ihrer Pflicht nachgekommensind, so ist der Magistrat, welcher seine Pflichten durch UbeleVerwaltung der Justitz und andere Unterdrückungen nicht erfüllt,so die Gedult der Untergebenen mehrmalen reitzt und sie dadurchin Wuth bringt, selbst der bösliche Veranlasser aller nachfolgendenUnruhen, in welchem Fall denn die gewöhnliche Strafe bey denTumultuanten nicht Platz greifen kann, sondern die Magistrats-personen, welche auf solche Art die Verführer des Volks sind,härter als jenes gestraft werden müssen, weil in ihnen als denUrhebern der Grund der Uebelthat liegt, das Volk aber nur inseiner Wuth ohne Vorsatz Verbrechen begeht. °)
§. 211. Bey Zusammenhaltung dieser rechtlichen Grundsätzemit den in voriger Rechtsfrage zusammen gestellten faktischenUmständen würde wohl sehr sicher vorauszusagen seyn, dass derAachensche Magistrat als erwiesener Anstifter der 1786 entstandenenUnruhen auch dafür haften müsse, dieses aber noch zur Zeit aufdie Seite gesetzt, folgt soviel gewiss daraus, dass die vor Ueber-gebung der Beschwerden angefangenen und bis zum Ausbruch derUnruhen sich nacheinander gefolgten magistratischen Handlungenmit den letzteren so sehr zusammen hangen, dass ohne vorherigeUntersuchung jener präjudizial Fragen, ob die bürgerliche Be-schwerden gerecht waren und ob der Magistrat sich nicht zurUngebühr und mit öffentlicher Thätlichkeit der Wahlfreyheitwidersetzt und so den Pöbel gereitzt habe, unmöglich jemals einegründliche gesetzliche Untersuchung und noch weniger redliche
m) Ne permittant Präsides laedere & suporexigere subjectos.Nov. 17. Gap. 4. pr.
n) Justa queerendi causa est qualis sit versio redituum & collatarumpeciuiiarum in computationcs. Leyser vol. 11. spec. 078. med. 7. & 8.
o) Si propter male administratam Justitiam, vel alias oppressionespatientia subditorum ssepiüs lajsa, furor facta est & poona eorum omninömitigatur & seducentium mcrito gravior, quam seductornm poena essedebet, cftm causa sceleris penes authores fit, & reliqui tantüm contagioneinsaniant. Kress, ad C. C. C. art. 127. §. 2, num. 1. & 2.