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keinen Augenblick mein- zu bezweifeln, dass der Magistrat selbstdie eigentliche Veranlassung der Unruhen sowohl in Ansehungdes Ursprungs als des Ausbruchs gegeben habe.
II. Rechtsfrage.
Wie ist hierüber die Untersuchung zu führen?
§. 208. Ein jeder Tumult ist an und für sieh ein Verbrechen,in welchem der auf eine oder die andere Art gereitzte und in Wutligebrachte Pöbel ausschweift. Die schnelle Easerey, worinn sichjedesmal die Tumultuanten befinden, setzt nebst Betrachtung dergeringen Klasse von Leuten, welche unter dem Namen des Pöbelsbegriffen wird, natürlicher Weise voraus, dass sie ihre eigenen Hand-lungen zu überlegen ganz und gar nicht fähig sind. Dieser gänzlicheAbgang von vernünftigem Nachdenken widerspricht natürlicherWeise allem Gedanken von Vorsatz, und da dieser zu der ordent-lichen Bestrafung erfoderlieh ist und hier nicht existiren kann, soist zu Züchtigung des Pöbels blos eine Strafe zu veranstalten,welche wenige drückt, allen aber zur Verhütung künftigen Uebelseine Foreht einjagt. h )
§. 209. Weit wichtiger ist aber dabey allemalen die Unter-suchung der Hauptfrage, wer eigentlich der Urheber des Tumultsgewesen und worinn der Grund der Veranlassung des Ausbruchsbestanden, ') weil hier die Intention als das Wesentliche desVerbrechens und der eigentliche Verbrecher sieh k ) findet, was beyden Tumultuanten selbst vergeblich gesucht wird. Diese Unter-suchung ist auch um so nöthiger, da meistentheils die vorher-begangenen Handlungen erst den Tumult erklärlich machen, inseinem gehörigen Lichte vorstellen und so den Richter in Standsetzen, über diesen gründlich urtheilen zu können und dieses nichtallein aus der allgemeinen Regel, dass bey Verbrechen überhauptauf den Anfang, nicht auf das Ende gesehen werden soll, sondernweil ein jeder Urheber des Tumults auch die von andern begangenenVerbrechen biissen und für alles, was daraus entsteht, haften muss. ')
§. 210. Wenn je diese so rechtliche als natürliche Ver-
h) Ad multitudinem coercendam castigatio ipsis satis est, ut poenaad paucos, metus ad omnes perveniat. Kress. ad C. C. C. art. 28 §. 3.
i) Priusquam in casu tumultüs decernatur poena, de aiitlioribnstnmultüs certö cons-tare debet. Carpzov. Pr. Cr. P, 2. qu. 100. n. 9.
k) Seditionis autbor committit vim publieam & ejus pcena estultimum supplicium. Carpzov. 1. c. P. 1. qu. 44. n. 43.
1) Author tumultüs tenetur de delicto, etiam ab aliis commisso.Brunnem. ad ss. lib. 47. tit, 8. secfc. 2. n. 7. & L, G. Cod. de vi publ.& privata L. 3. §. 12. ff. de vi & vi armata.
Brunnem. P. C. part, 1. qu. 1. n. 29.