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auf die empfindlichste Art peinigen °) und nicht eher wieder los,bis die Wahl ihrer Zunft vorbey war. (§. 10G.) Man wollte zuBeleidigung der Sicherheit, so jeder in seinem Hause haben muss f )ibey Nacht andere aus dem Bett holen, wurde aber durch Nach-baren, welche mehr Gewissen und Redlichkeit als die magistratischenPartheygänger hatten, daran verhindert. (§. 101.) Die so unerlaubterWeise zusammengerafte Leute wurden zum grössten Aergerni.ssder Bürgerschaft auf beyspiellose Art durch die Strassen der Stadtund über den Markt öffentlich auf die Lauben mit Soldaten geführt,welche letztere denn, um auch den übrigen Zunftgliedern ihreWahlfreyheit zu hindern, die Wahlzimmer besetzten. (§. DG.) Wodieses alles nichts helfen wollte, wurden bey den Wahlen selbstHandel gesucht und Streit angefangen, um solchen nachher denunschuldigen Bürgern zu Last legen und die gegen den Magistratausgefallene Wahlen als unruhig bestreiten zu können. (§. 08. 99.104.) Alles dieses war bey den Zunftwahlen der Bäcker undScheerer noch glücklich abgegangen; als aber bey der Krämer-Greven wähl die nämlichen Anstalten getroffen waren und man allesdahin eingerichtet hatte, dass mit Hülfe der Soldaten und einerMenge anderer gedungenen Leute, die sich vorher im Sehlagengeübt hatten, die Bttrgerparthey mit Gewalt gezwungen werdensollte, die von dem Magistrat untergeschobene falsche Zunftgliederfür rechtmässige anzunehmen und sich von diesen Konstitutions-widrig überstimmen zu lassen, so brach die Sache aus, die Bürger,welche an Zahl überlegen waren, behielten die Oberhand, und dajene untergeschobene fortgejagt wurden, ward die unrechtmässigeGewalttätigkeit des Magistrats mit seinem Wunsch, die Wahlenzu verfälschen, zu gleicher Zeit öffentlich bekannt. (§. 111.)
§. 198. Hierdurch ward nun die Bürgerschaft ganz über-führt, dass der Magistrat, der sich über die ihm zu Last liegendeübele Führung seines Regiments nicht hatte rechtfertigen können,sich nun gegen Verdienst mit Gewalt und Unterschleif dabeyerhalten wollte und der Pöbel glaubte, dass er gegen eine solcheObrigkeit, die sich durch Händelsuchen und vorsätzlich angestelltePrügeleien wider die Konstitutions-mässige Wahlfreyheit schützenwollte, zur Wiedervergeltung einiges Recht habe, und so stieg nachund nach mit dem sich immer gegen die Dauvensche Partheyvergrössernden Widerwillen die allgemeine Gährung.
e) Lege Julia de vi publica tenetur, qui cum imperium potestatemvehabere! advers us civem injuria jusserit, quid fieri, ut torqueatur,L. 7. D. eodem.
f) Donms cuique tutissimum debet esse receptaculum L. 18. ff.de in jus voc.