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1 (1890)
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verseilen ist, class die magistratischen Jahrrechnungen öffentlichand bei unverschlossenen Thören und Fenstern vorgelegt werdensollen. c )

§. 175. So unstreitig festgesetzt und so angemessen diesedem Magistrat gegebene "Vorschrift dem ganzen Verhiiltniss derAachenschen Stadt ist, so wurde dennoch dieser seit geraumerZeit zuwider gehandelt. Es waren niimlich in Ansehung desRegiments überhaupt von zehn Jahren her die Handlungen desimpetratischen Magistrats der Art gewesen, dass man unmöglichdamit zufrieden seyn konnte und von den bekannt gewordenenauf die verborgene sehr übel scliliessen musste.

§. 176. Man hätte gewünscht, dass solche sich zum Vortheilder dabey betheiligten Rathsbeamten erklären, das Unrechtmässigezurückgenommen und alles für die Zukunft besser und gradergeführt werden möge. Aber die von Bürgern sowohl als Gerichts-personen einzeln und zusammengenommen eingereichte Bittschriftenund gethane Vorstellungen waren vergeblich gewesen.

§. 177. Mit Länge der Zeit häuften sich die Vorgänge.Durch sie fiel mehr und mehr das Zutrauen des Bürgers zu demadministrirenden Stadtrath, und wie die Hoffnung verschwand,dass ihnen dieser für die Zukunft und ohne besonderes Zuthunder Bürgerschaft aus eigenem Triebe abhelfen werde, so musstenatürlicher Weise der Vorsatz entstehen, die Beschwerden vereintvorzutragen und deren Abstellung anzuverlangen.

§. 178. Die eingeschlichenen Fehler waren so beschaffen,dass sie nicht allein im Ganzen für die Stadt schädlich waren undso die Bürgerschaft überhaupt druckten, sondern es ward aucheinzeln Bürgern durch Ungerechtigkeiten wehgethan. Den übelstenEindruck machte, dass man bey allen Gelegenheiten die Eigen-nützigkeit der Magistratspersonen und besonders der Erstenderselben ausserordentlich deutlich erblickte.

§. 179. Man besetzte ohne Nachdenken wichtige Acmtermit untauglichen Leuten und gab, ohne auf die nöthige Sicherheitder gemeinen Gelder zu sehen und ohne gehörige Vorstandsleistungdie Verwaltung derselben an Schwärmer, Spieler und unangesesseneLeute, wenn sie nur Anverwandte oder Günstlinge der Dirigirendendes Raths waren. (§. 62. 63. 64. 65.) *) Boy dem Lombard zeigtensich Unrichtigkeiten, und die von Herrn Bürgermeister von Thimus

c) Gaffolbrief von 1450 und 1081. Art. 25,

*) Die hier und in folgenden §§. angeführte und dem admini-strirenden Magistrat zu Last fallende Punkte, welche nicht in demvorhergehenden Verhalten stehen, finden sich in den diessiitigenBeschwerden.