Druckschrift 
1 (1890)
Entstehung
Seite
498
Einzelbild herunterladen
 

Augenblick in Aachen alles ruhig und sicher sey, welches Notarial-Attestat sub Num. 118. jenen Expeditionen noch beygelegt wurde,liess sich aber gleich hierauf bereden, nach Burdscheid, wo dieandere altpartheyische Rathsverwandte sich bereits aufhielten, zubegeben, und daselbst alles, was er bisher ingefolg seines Amtsund freywillig getban hatte, als erzwungen auszugeben, worausdann die Hauptveranlassung zu den künftigen meisten unglück-lichen Auftritten entstand und die neupartheyischen Rathsgliedergenöthiget wurden, an dem Reichs Kammergericht hierüber sowohlals über das Betragen der übrigen jenseitigen RathsverwandtenKlage zu führen, worauf dann auch das aussen angezogene Mandaterkannt ward.

Dritter Haupt-Abschnitt.

Rechtliche Erörterung der Rechtsfragen, woraufes bey jetziger Untersuchung der erzähltenUnruhen ankömmt.

I. Rechtsfrage.

Worinn hat die eigentliche Veranlassung sowohl ihresUrsprungs als des Aufruhrs bestanden?

§. 173. Nach dem voraus geschickten kurzen Begrif derdemokratischen Reichsstadt Aachenschen Verfassung, welche durchUrtele der höchsten Reichsgerichte, Verträge mit Nachbaren,Gaffelbriefe und Herkommen ganz unbezweifelt festgesetzt undbestätigt ward, ist der jedesmalige dasige Magistrat zeitlicherVerwalter der ihm von der Bürgerschaft anvertrauten obrigkeit-lichen Gewalt, vermöge welcher er auch zugleich für die richtigeVerwendung der städtischen Einkünfte sorgen muss. a ) Bey jederdieser Obliegenheiten ist er sich so zu benehmen schuldig, dassseine Handlungen überhaupt den Bürger überzeugen, wie erbeständig nach Pflicht und Gewissen zu Werk gehe. In Ansehungder städtischen Einkünfte aber ist er so wie jeder andere Verwalterdarüber, dass sie zum Bessten der Stadt verwendet worden,öffentlich Rechnung abzulegen verpflichtet.

§. 174. In einem demokratischen Staat ist dies zur Erhaltungder Ruhe unumgänglich erfoderlich, weil der Bürger auf solcheArt überzeugt werden muss, dass die, welchen er das Ruder desStaats anvertraute, solches nicht übel führen oder wohl garmisbrauchen. b ) Daher es denn auch von den ältesten Zeiten

a) Gaffelbrief von 1450 und 1513.

b) Magistratus agat cuncta sequali & justä conscientiä & puramanu. Nov. 13. cap. 6. §. 2, C. P. Richter Cons. 33. N. 9. & arg. 1. 4.Cod. de suscept.