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1 (1890)
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§. 115. Endlich hatte auch der vom Herrn BürgermeisterDauven zusammen berufene kleine Rath, Ausweis des oben Nutn. 73.eingeführten Ueberkömmstes, beschlossen, „dass die beschriebene„Hergänge und Ausschweifungen bey den Zunftwahlen und Stiram-„werberev, fort die ächte Lage des ganzen Unwesens, allerhöchst„Ihro Kaiserl. Maj. allerunterthänigst einberichtet werden solle.„Inzwischen sollten aber die Rathspräsentations- auch„Greven- und Vorsteherwahlen, soviel deren bey den„Zünften noch nicht vorgegangen seyen, suspendirt„seyn, und von keiner Zunft oder deren Vorsteher„unter Straf der Nichtigkeit auch willkührliclien„Geldbusse vorgenommen, sondern vor allem abge-kartet werden, was allerhöchst Ihro Kaiserl. Maje-stät bey solchen der Sache Verhältniss zu erkennen„oder zu verordnen allergnädigst geruhen würden."

8- 110. So wollte nun der Rath seinen eigenen vorgenom-menen Mäckeleyen und der dabey vorgefallenen Unordnungenwegen die Zünfte in dem ihnen Konstitutions-mässig zukommendenWahlrecht hemmen und sich so im Besitz seiner Aemter länger,als die gesätzliche Zeit es gestattete, und wenigstens so lange er-halten, bis auf einen, wer weiss, wann, abzuschickenden Bericht vonSr. Kaiserl. Majestät all er gnädigste Verfügung erfolgen würde.Die Stadt Aaehenselie Bürgerschaft aber, welche dergleichenKonstitutions-widrige Verewigungen (§. 34) ihrer Magistratspersonenniemals gleichgültig ansähe, liess gleich hierauf den 17ten Junii,nach Num. 80. dem Rathssekretario Beckers gegen diese Verfügungeine feyrliche Protestation durch zween Notarien einhändigen, inwelcher sie behauptete, „dass die dem Rath anvertraute Verwaltung„in einer sichern Zeitfrist beschränkt sey, bey deren Ablauf jene„in die Hände der Bürgerschaft zurückfalle; der Rath könne sich„also zum Nachtheil der Landeshoheit nicht selbst ultra fines„Mandati prorogiren, noch den Zünften ihr uraltes Recht unter„blossen Deckmantel benehmen. Der angebliche Vorfall betreffe„nur die Krämerzunft und könne wenigstens nicht der übrigen„Zünfte ihr Recht untergraben. Unter solchem Vorwand würde„es jedesmal einem verwaltenden Rath nicht an Gelegenheit fehlen,„sich zu verewigen. Die Bürgerschaft könne sohin die den Kaiser],„Privilegien, den städtischen Grundgesätzen und dem undenklichen„Besitzstand ihrer Wahlfreyheitcn zuwiderlaufende Verfügung„unmöglich dulden ; sie protestire daher wider dieses Konstitutions-„widrige Unternehmen des Raths und lebe des zuversichtlichen„Vertrauens, Se. Kaiserl. Maj. werde die Handhabung ihres„Besitzstandes gegen jene allergnädigst gerechtest begnehmigen."