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1 (1890)
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470
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„Vorschuss seyn würde." Da er erwiesener massen nichtallein dieses nicht, sondern gegen den Inhalt seines Kontrakts mitder Zahlung sehr zurückgehlieben war. Unterdessen war dieseVorspieglung zu Beruhigung der Bürgerschaft über diesen Punkterfunden, und sie that ihre Würkung, da der geringste Theil der-selben den Inhalt des die Spicloktroye vergebenden Pachtkontraktsdamals kannte. So wie aber keine Verheimlichung der Wahrheitlange Stich hält, so gieng's auch hier, und Reumont, dem seineSchuldenlast zu schwer zu werden anfieng, übergab nach Num. 79am 16. Junius eine Bittschrift bey dem Stadtrath, in welcher erdemselben die Schwere der ihm aufgehalseten Last anzeigte, dabeyaber zu seiner Entschuldigung anführte, „dass er dem Triebe„der Hochachtung nachgegeben habe, als ihm der„im Kontrakt bestimmte Vorschuss vorgehalten wor-„den;" gestand aber nun, dass er wirklich im Rückstand seyund bat, diesen samt den darauf pro praeterito so, als pro futuroanzurechnenden Zinsen auf jedes der noch rückständigen Oktroye-jahren zur richtigen Abführung zu vertheilen. Diese Bitte wardnun auch vermöge obangeführtcn Num. 79. durch eine Ueberkömmstvon eben demselben löten Junius gestattet, und so lag nun dieUnrichtigkeit der bürgermeisterlicheu Auskunft wenigstens indiesem Punkt, einsweilen aller Welt vor Augen. *)

*) Um zu wissen, wie sehr der grösste Theil der AaclienschenBürgerschaft sich über diesen Auftritt wunderte und darüber bedenklichwar, muss man sich rückwärts (§. 43) erinnern, dass Startz vorausgesagthatte, Reumont würde nicht bezahlen können, und dass man sein An-erbieten, mehr zu geben und die Summ auf der Stelle zu erlegen, nichtangenommen hatte. Was sollte also der Bürger von seinem regierendenBürgermeister denken, der nach der Warnung und auf Andringen derBürgerschaft über diesen Punkt zum Schein in Druck gesagt hatte,Reumont sey in Vorschuss, und der nun öffentlich durch eine Bittschrifteben dieses Manns, dass sein Vorgeben unwahr sey, überführt ward?Hierzu kam noch, dass man itzt bey dieser Gelegenheit den nun bekanntgewordenen und sub Num. 78 beyliegenden Oktroyekontrakt mitdem eben besagten Nummer nachgeschriebenen Ueberkömmst vom21ten Junius 1777 zusammenhielt und darinn fand, dass im letztern dieFeststellung und Unterschrift der in jenem enthaltenen Konditionenbereits damals und also im Junius als geschehen angegeben worden war;nun aber durch obigen Kontrakt und dessen Unterschrift von Seite desmehrbesagten Reumont klar erwiesen wurde, dass man sich nicht gescheut,selbst in einem Rathsiiberköumist Unwahrheiten zu bezeugen, deren Ver-anlassung gleich jedem bcj'fiel, dass man nämlich jene Gutheissung undUnterschrift der ihm vorgelegten Bedingungen um deswillen früher, alssie wirklich geschehen war, angegeben hatte, damit andere zu dieserPachtung für Herrn Dauven nicht so schickliche Männer mit ihren An-trägen in der Zwischenzeit desto besser abgewiesen werden könnten.