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1 (1890)
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„mit welchen sonsten nie erhörten Ausschweifungen und Beleidi-„gungen grade wider seine (des Raths) j tln gere vorsorg-liche Verordnungen und alle auf den Ruhestand„zielende reine Anstalten von einigen Bürgern und an sieh„gezogenen Anhang bey den jetzigen Wahlen zu Werk gegangen,„die Stimmwerbereyen und Erkaufungen mit vielem Geld auf den„äussersten Grad getrieben (77. 93. 103. 110.), kein Mittel des„Zwangs unterlassen, die Zunftglieder mehrere Wochen lang in„Häuser aufgesperret, (§. 74. 75. 94. 100. 101. 105. 106. 107. 110.)„die Strassen von Haus zu Haus mit bedungenen Leuten umgeben,„abgelaufen, unter dem Pöbel Geld ausgeworfen und Tag- und„Nachtsgeschrey dadurch veranlasst (§. 88. 89. 90. 91.), redliche„und friedfertige Bürger allenthalben verhönt und verspottet,„Böller bej' Tag und Nacht unter Jauchzen und unsinnigem Gesehrey„losgefeuert (108 und die oben angeführten), die Wohnungen„ehrlicher Bürger durch davor erscheinende Rottirungen der„höchsten Gefahr ausgestellet werden, so dass die öffentliche und„engere Haussicherheit nicht mehr vorhanden sey." Bey dergestern vorgehabten Krämerwahl, worzu viele hunderte Menschengehörten, sagte das bemerkte Rathsüberkömmst ferner: „wäre„bereits beym Eintritt und ehe zur Wahl geschritten werden„können, nach den eingegangenen Relationen und glaubhaften„Beurkundungen (§, 111) solcher gefährliche Lärm und Aufstand„rege gemacht worden u. s. w." Von diesen der Bürgerschaftvergeblich zur Last gelegten Vorgängen nahm der Rath nun denVorwand, „dass die sogenannte einseitige, eigenmächtig erkeckte„Wahl für nichtig und sträflich zu halten sey und verboth den„gewählten Greven, sich unter Straf von hundert Goldgl. irgend„einer Amtsfunktion, es sey bey der einstehenden, am Frohnleich-„namstag*) zu haltenden Prozession oder sonsten directe oder indirecte„anzumassen **), hingegen unter nämlicher Straf all das, dessen sie

*) An diesem Tag wird jährlich eine sehr feyerliche Prozessiongehalten, welcher alle Stifts- und Ordensgeistliche, alle Magistratspersonenund alle Glieder der Aachensclieri Zünfte folgen. Wer von letztem dieserProzession nicht beywohnt, wird durch alle von den Gaffeln errichteteund durch das grosso Rathssiegel befestigte sogenannte Rollen oderInnungsbriefe mit einer bey den Zünften verschiedenen Geldbusse belegt,die der Uebertreter bey Verlust seines Stimmrechts den Zunft-Vorstehernabtragen muss.

**) Eben diese Greven, deren Erwählung im oberwähnten Uobcr-kömmst als niill und nichtig erklärt wird, sind durch die Urtel eineshöchstpreislichen Reichs Kammergerichts vom 16. May 1787, Art. I, indem rechtmässigen Besitz ihrer Aemter ausdrucklich bestätiget worden.