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1 (1890)
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464
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„Morgens sieben bis Nachmittags zwey Uhr zubrachte, und so„138 auf die gemeine Tafel und 105 auf die Itatbstafel schrieb."Wie viele auf dieser Liste gestanden, welche fälschlich als Meisters-söhne*) angegeben waren, wie viele selbst wussten, dass sie zurKrümerzunft nicht gehörten, doch beredet worden waren, sicheinschreiben zu lassen und mitzustimmen, und wie viele endlichnicht drey Monat vorher das Zunftrecht erhalten hatten, undfolglich nicht berechtiget waren, mitzustimmen, doch aber aufausdrückliches Anratben und Verlangen des damaligen alt -partheyischen Zunftgreven Nikolai und Neumann Schillings siehdieses Recht anmassten, zeugt das sub Num. 71. bcygebogeneProtokoll der Krämerzunft. Noch auffallender ist aber die Lisleder nach Num. 72. eingeschriebenen Zunftglieder, welche ihrer77. enthält; es bezeugt nämlich der älteste unter ihnen, NamensSimon Joseph Pleus, Ausweis obangeführten Num. 64, wie ihmnur acht Tage vor der Wahl von den „obangeführten Nicolai und„Schillings die Handwerksgerechtsame der Aachensclien Krämer-„zunft unentgeldlich, aber unter dem Beding mitgetheilt worden„seyen, dass er sein Votum bey der vorstehenden Grevenwahl„dem Stadt-Registrator Adenau und eben dem ihn aufnehmenden„Schillings geben solle." Es hatten folglich alle diesem Pleusnachfolgende und also jüngere Zunftglieder aller andern ihnen sonstabgehenden Qualifikation ungeachtet, gewiss noch kein Stimmrecht,und wurden daher von der alten Partliey mit gänzlicher Hindan-setzung der Grundverfassung vorgeführt. Diese magistratiseheUnterschleife wurden auch bereits Tags vorher ruchbar, und dieMajorie liess daher Herrn Dauven warnen **) und ihm bedeuten,Num. 73. dass er diesem Ungebühr, welches gar leicht einenAuflauf nach sich ziehen könnte, bey Zeiten vorbeugen sollte.Und nun liess dieser auch, nachdem noch erst alle seine Ange-worbene völlig eingesperrt worden waren, den 12. Junii Nachmittagsvon Haus zu Haus ansagen, dass sich niemand unterstehen solle,

*) Ausweis des oben sub Num. 71. beyliegenden Protokolls derKrämerzunft waren unter den auf der Zunfttafel sowohl, als selbst in dasZunft-Ilaupthuch als würkliche Krämer eingeschriebenen, erwiesenermassen zu stimmen unfähigen Zunftgliedern viele, welche fälschlich gegenihr eigenes ausdrückliches, dem Greven Nicolai geschehenes Erinnern alsMeisterssöhne angegeben worden waren; und da solche bey ihrer Annahmder Zunft beynahe zwey Drittel weniger als Fremde bezahlen, so bestandliierinn ausser den ohnehin erwiesenen Falsa noch über dies eine sobeträchtliche als vorsätzliche Schmälerung der Cassa, die man sich aberzur Erreichung seines Zwecks ohne allen Anstand erlaubte.

**) Vid. Litt. V. ad Supplicam pro Mandato in Actis Cameralibus.