468
Angeworbenen, „Beykömmste gehalten, das heisst,: es ward in„Wein-, Bier- und Brandeweinschenken auf Kosten der Dauvenschen„Paitliey und ihrer Anhänger, nach Kum. G7. gezecht, und dabey,„nach Num. 68. gelärmet, und Vivat Dauven geschrien," welchenLustbarkeiten dann gewöhnlich Ausschweifungen, besonders beyNacht, folgten. „Damit aber keiner dieser Leute entkommen„möchte, wurden, nach Num. 69. zwcy bis drey Tage vor melir-„besagter Krämerwahl auf Befehl des Hn. Bürgermeister Dauven„die Stadtgrenadier beordert, die magistratischer Seits angeworbene„Zunftglieder zu bewachen, damit sie nicht zur neuen Parthey„übergehen möchten. Man brachte sie demnach zuerst auf der„Markmeisterläube in Verwahr, allwo sie bis des Abends blieben,„und von da dann durch das zu diesem Ende express geöfnete„Stadtkornhaus, demnächst weiter in die Bierschenke eines sichern„Douvermans geführt wurden. Dieser Mann weigerte sich, diese,„wie er sagte, gezwungene Leute einzunehmen, sie wurden aber,„alles seines Einwendens ungehindert, auf der in seinem Hause„befindliche Laube der Löderzunft eingesperret, wo man ihnen„soviel zu trinken gab, dass sie endlich unter Tisch und Bänken„lagen. Des andern Morgens bey anbrechendem Tage wurden die„Stadtsoldaten aufs Neue beordert, die besagte Zunftsglieder aus„dem Douvermanschen Haus nach der Wohnung des Neumann„Schillings zu escortiren, allwo sie solche ferner bis zur Wahlzeit„zu bewachen und keinen zum Haus herauszulassen die schärfste„Ordre hatten." Damit aber alle diese neu angeworbene Zunft-glieder wenigstens ein scheinbares Recht haben möchten, bey derkünftigen Krämer-Grevenwahl mitzustimmen, *) so ward, nachNum. 70. „ein Mahler gedungen, welchem vom Stadtneumann„Adenau dem jiingern die Liste der anzuschreibenden neuen„Krämer-Zunftglieder zugestellt ward, die er denn auch den Tag„vor dem Wahltag anfieng auf die Tafeln aufzuschreiben, und„damit Nachmittags von ein bis acht Uhr, und andern Tags von
*) In Aachen bestellt bey allen Zünften das Gesetz, dass kein inderselben aufgenommener Meister bey einer vorkommenden Wahl eineStimme abgeben darf, der nicht wenigstens sechs Wochen vorher in dieseZunft gehörig aufgenommen worden ist, bey der Krämerzunft aber mit demUnterschied, dass bey ihr die Glieder wenigstens drey ganze Monatevorher müssen aufgenommen seyn, ehe sie bey Wahlen mitstimmen dürfen,und dieses Gesätz war erst kürzlich, den 28. April 178C, durch einRathsüberkömmst erneuert und ins Andenken gebracht worden. Niemandhätte daher denken sollen, dass dieser in der Aaclienschen Grundverfassungbestehenden und neu eingeschärften Verordnung selbst von magistratischerSeite hätte zuwider gehandelt werden wollen.