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„blieb aber, dieser und sonstiger Anerbietungen ungeachtet, auf„seiner vorigen Meinung." Eben so ward zu grösserer Versicherungder Mehrheit der Stimmen, nach Num. CG, „dem am Marschierthor„bestellten Schreiber Otten auf Befehl des Herrn Bürgermeister„Dauven angedeutet, dass er auf der Krämer-Grevenwahl erscheinen,„und hei nein anderm, als den für die Parthey dieses Herrn Bürger-„meisters stehenden Adenau und Schillings sein Votum ertheilen„solle; zweyen anderen Thorschreibern aber, einein gewissen„Cornelius Finckenborg und einem Jacob Leonard Ostlender wurde„im Namen des nämlichen Herrn Bürgermeister Dauven an dem näm-lichen Wahltag der Krämer nicht vom Thor zu gehen unter dein„Vorwand verboten, weil allda sonst niemand vereidet wäre," *)sichtbarlich um deswillen, weil man gewiss wusste, dass diesebeide den Dauvensclien Zunl'tgreven ihre Stimmen nicht gebenwürden. Hiernach wurden sowohl zu künftiger Anwerbung wiirk-liclier und falscher Zunftglieder, als zu Unterhaltung der bereits
*) In dem Thorschreibers Eid ist es versehen, dass keiner derselben,so lang das Tlior geöfnet ist, seine Stelle verbissen darf, diese Leutewaren aber in Aachen von jeher gewohnt, auf dem Wahltag der Zunft,zu welcher sie gehören, dem jedesmaligen Stadtwaag-Akziespäclder dieAnzeige zu thun, dass sie zur Wahl gehen müssten, welcher auf dieseZeit einen andern an ihre Stellen schickt; und es versteht sich von selbst,dass es sehr unbillig seyn würde, diese Leute ohne Noth unter demVorwand ihrer Amts-Obliegenheiten an Ausübungen ihres Stimmrechtszu verhindern. Wie wenig aber Herr Dauven auf der einen Seite sichum die bescliworne Pflicht dieser Leute bekümmerte und auf der andernkeinen Anstand nahm, sie mit einem Machtspruch an einer Sache zuverhindern, welche ihnen die über alle bürgermeisterliche Aussprücheerhobene Konstitution zusteht, zeigt sich aus dem obangeführten Betragendesselben, wo er dem Thorschreiber, den er für altpartheyiscli hielt,unbedingt sein Thor zu verlassen und zu wählen befahl, zweyen neu-partheyischen aber, eben so unbedingt, einen grad entgegen gesetztenBefehl zugehen liess. Keins lässt sich hegreifen; von dem ersten hienges ab, zu wählen, wen er wollte, und keine Obrigkeit konnte ihm mitEecht auflegen, dass er seine Stimm abgeben müsse, und die beidenanderen dorften auf keine Art, am wenigsten von der Obrigkeit, abgehaltenwerden, bey ihrer Zunft mitzuwählen, wann nur ein anderer an ihrerStelle ihr Amt verwaltete; etwas noch auffallenderes kann man, ob esgleich, der Zeitordnung nach, nicht hieher gehört, anzuführen nichtumhin: wie nämlich eben dem oben angeführten Otten, welchem er-wiesener massen Ao. 1786. zu stimmen befohlen ward, in dem folgenden1787. Jahr zur Krämerwahl zu gehen verboten wurde, weil man wusste,dass er diesmal auf neupartheyische Greven stimmen werde, welcherVorgang künftighin ebenfalls erwiesen werden wird.