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1 (1890)
Entstehung
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459
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„worden ist, zu dem Bau-Inspector Kohl, als Zwölfter der Schmidt-„zunft, berufen; der Schmidt dachte an nichts iibles, und so„giengen beide miteinander, als sie aber bei der Behausung des„so oft, angeführten Rentmeisters Wild vorbeykamen, ward er von„den Stadtsoldaten mit Gewalt in solche hineingezogen, und da-selbst sogleich eingesperrt. Bald hernach kam Herr Syndicus„Peltzer zu ihm, und kündigte ihm an, dass er warten müsse,„bis die Greven und Zwölfter der Schmidzunfh kämen, und so„blieb er eingeschlossen, ohne zu erfahren, was das eigentlich„bedeuten wolle, und was die zu dem allda angerichteten Gastmahl„bey ihm stillschweigend vorbeygehende Schmidzunftgreven von„ihm verlangen möchten. Er fieng nun an, inständigst zu bitten,„man möchte ihn doch herauslassen, und ihm seine Ereyheit geben,„stall, dessen ward er aber mit Gewalt zurückgehalten ; und als„er sich dawider setzte, und durchaus zum Haus hinaus wollte,„kam der Zimmermeister Beckers mit einem groben Prügel in der„Hand auf ihn zu, und so zwang man ihn durch Stösse und harte„Bedrohungen sich auf den oben allda befindlichen Bierwagen liin-„zusetzen, allwo er auch, der Kälte und Feuchtigkeit ungeachtet,„die ganze Nacht sitzen bleiben musste, binnen welcher Zeit ein„Stadtuaehtwächter Adolph nach ausdrücklicher Ordre des Syndicus„Peltzer ihm nicht einmal verstattete, einen Augenblick die Nacht„hindurch vom Fleck und Wagen zu gehen. Morgens den 8ten„Junius um 6 Uhr kam der eben angeführte Stadtsyndicus und„ertheilte die fernere Ordre, dass man ihn ins Malzhaus einsperren„sollte, welches denn auch mit Gewalt vollzogen, und er daselbst„durch zwey Mann, Namens Yanderstein und Stockum, ferner be-„wacht ward. Aus dem Fenster dieses Malzhauses sah, und hörte„nun der eingesperrte Schmidt, dass der Syndicus Peltzer die da„versammelte Genossen der Schmidzunft zählte, in Reihen stellte,„zu der vorhabenden Unternehmung aufmunterte und Yerhaltungs-„befehle zum Wahlort austheilte. Ha diese aber dorthin zogen,„musste der neupartheyische Schmidmeister bis zu Endigung der„Wahl in seinem Malzhaus sitzen bleiben."

§. 107. „Hie Schmidzunftglieder, welche so seit, vorigem„Nachmittag theils bey Wild und Reumont,, theils in ihren eigenen„Häusern eingesperrt gehalten worden waren, und bey welchen die„Stadtsoldaten unter Straf der Cassation mit Ober- und Untergewehr„von Abends bis Morgens wachen und darauf sehen mussten, dass„keiner Gelegenheit finde, zu entkommen, und zur neuen Parthey„überzugehen, wurden nun gegen 8 Uhr, als der zur Wahl„bestimmlen Zeit, über den grossen Markt durch mit Seitengewehr„bewaffnete Grenadier zur Läube hingeführt, wo die Treppe