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wurde, ward befohlen, bey Verlust dieses Gnadenbrods für denHerrn Bürgermeister Dauven zustimmen. (§. 93.)
§. 78. Während dieser Werbereyen eräugnete sich, gelegent-lich der Schusterzunft-Rathswähl, folgender bemerkenswürdigeVorgang. In Ansehung dieser hatte man besonders sicher gezählt,dass bey ihr blos Anhänger der Dauvenschen Parthey präsentirtwerden sollten ; und zu diesem Ende wurden an einem und dem-selben Tag, den 28. April 1786, eine Menge neuer diesem Theilanhangender Meister eingeschrieben. Hierdurch bewogen, meldetensich ein paar Stunden später von jetziger impetrantischer Seite aucheinige um die Aufnahme in diese Zunft, sollten aber, aller ihnensonst nicht abzusprechenden Qualifikation ungeachtet, durch ein be-sonders verfertigtes Ueberkömmst dazu untüchtig gemacht werden.*)
§. 79. Aber aller dieser und sonstiger Mäckeleykunstgrififeungeachtet, welche nach Num. 28 in Versprechungen von Aemtern,Drohungen sie abzunehmen, würklichen Kassationen im Weigerungs-fall. Entsetzung der Stadt-Armenrenten, und so weiter bestunden,blieb die Dauvensche Parthey in dieser Zunft zu schwach, undnun suchte man sich auf folgende Art an den Gliedern der-selben zu reiben.
Diese waren in einem vor dem Adalbertsthor gelegenenHaus an einem Sonntag Nachmittags versammlet, und währenddieser Zeit trug man, nach Num. 29, in das Haus des mehr-besagten Eeumont, welches in der Adalbertsstrasse liegt, „eine„ziemliche Anzahl starker Prügel (Faggenhölzer) und da Abends„zwischen 7 und 8 Uhr die besagten Schustermeister nach Haus„gehen wollten, und an dem angeführten Haus vorbeykamen, fielen„mehrere darinn versammlete Männer, worunter die Rathsverwandten„Wilhelm Laufs, Peter Paulus, Heinrich Vonderbank, und Ignaz„Küsters sich besonders auszeichneten, nach Num. 30 auf dieselben,„und schlugen mit Hülfe einer Anzahl städtischer Grenadier,„welche nach Num. 31 ausdrücklich dazu beordert waren, und„unter Anführung des Fähndrich Recker dazu stiessen, **) so„jämmerlich auf diese unschuldige Leute zu, dass einer verwundet„auf der Strasse liegen blieb, und die andern, nachdem sie mit
*) Die Art, wie dieses geschah, und wie obbesagtes Ueberkömmsteine Klage veranlasste, zeigt das zur geschwindem Einsicht Num. 27.zur Uebersieht nachgesetzte Factum.
Testantibus Actis Cameralibus gedieh dieser Rechtsstreit bisans Kammergericht.
**) Nach vollbrachter Heldenthat wurden die Soldaten zu Belohnungder geleisteten Dienste im Reumontschen Haus mit einem Glas Wein be-wirthet; wie auch dieses die obige Anlag Num. 31 ausdrücklich beweiset.