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1 (1890)
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436
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meister- und Werkmeisterwahl, fort was denen anklebet, vorzu-nehmen, jedoch der Hauptsache unbeschadet.

Dann wurde besagter grosse Rath, zu Abschneidungdergleichen künftigen Z wistigkeiten zur Deliberation:Ob nicht ein sicherer Tag zu denen künftigen weiternWahlen aller obbesagter Aem ter festzustellen sey?*)ex Officio erinneret, und darüber seinen Bericht: ob diese Fest-stellung verfangen, oder warum sie nicht verfangen wollen ? demKaiserlichen Kammergericht innerhalb Monats Zeit einzuschickenbefohlen."

§. 38. Wie hiernächst das Betragen des magistratischenTheils vor und in dem Jahr 1769 gewesen sey,zeigt ein vonSr. Kurfürstl. Durchlaucht von der Pfalz an Höclist-dero Vogtmajor, Freyherrn von Geyr, damals erlassener Befehl,vermöge dessen sämtlichen Vorstehern der Aachenschen Zünfteerklärt werden musste, wie Höchst-Sie durch vielfältige anden Magistrat erlassene Rescripten und geschärfte Warnungennicht das geringste gefruchtet hätten, sondern zeitliche Bürger-nmeister und deren Anhang, sogar bey feyrlichen Prozessionen,mit Verletzung göttlicher Ehre, mit geflissentlicher Blutvergies-sung bey den leidigen Mäckeleyen, und derselben bisherige amts-süchtige Fortdaurung, sodann mit offenbaren Ungerechtigkeitengegen Kaiserliche Majestät, gegen Ihro Kurfürstl. Durchl.und gegen die Bürgerschaft von 20 und mehreren Jahren hersich schuldig machten.

So wie nun Ihro Kurfürstl. Durchl. solche unleident-liche von den Bürgermeistern unternommene Anmassung, unddaher entstandenes Unwesen nachzugeben fernerhin nicht gemeint,auch ohnehin verschuldet seyen, Hochstderoselben Sclratz-und Schirmsverwandten wider dergleichen ungerechte Gewalt zuverthätigen, mithin der in Händen habenden Rettungsmittel nachInhalt der Reichsgesätze, und sonderlich Kaiserl. Wahlkapitulationals einer wahren Nothwehr sich zu bedienen; also solle im NamenIhro Kurfürstl. Durchl. Höchstdero Vogtmajor sämtlichanwesende Greven und die durch sie gestellte Bürgerschaft noch-malen ernstlich ermahnen, eifrigst und geflissentlich darauf be-daclit zu seyn, dass die Ruhe und Eintracht in dieser Stadt herge-stellt, und alle obseyende Beschwerde, denen vorherigen Verträgen

*) Das Kammergericlit sah ein, dass eine unbestimmte Wahlzeit,und die willkührliche Vornahm schädlich sey, und gedachte, durch Fest-setzung eines sichern Tags zu künftiger Vornahm derselben allen hierausentstehenden Zwistigkeiten zu steuren.