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§. 36. *) „Es stellte nämlich um das Jahr 1G69 der Magistrat„die Schöffen-Bürgermeister-Wahl zurück, weilen Anfangs sechs„Schöffenstellen vakant waren, und der Kai Ii hernach die dazu„erwählten nicht dafür erkennen wollte.
„Als aber dieselbigen vom Reichshofrath den 24. Nov. 1673„bestätiget wurden, befahle dieser zugleich, nunmehro mit wirk-licher Wahl eines Schöffen-Bürgermeisters ohne Verzug zu verfahren.
„Und den 13. Febr. 1674 wurde dem Magistrat des gethanen„Einwendens ungehindert aufgegeben, innerhalb denen nächsten„14 Tagen ab Insinuatione Rescripti die wirkliche Wahl eines„Schöffen-Bürgermeisters ohne weitern Verzug vorzunehmen, und„innerhalb zwey Monaten de Paritione zu dociren.
„Den 6. Nov. 1702 erfolgte das Paritori-Urtel dahin, dass„Bürgermeister und Rath nach anbefohlen- und vollzogener Exe-„cution des an eben diesem Tag in Puncto Electionis scabinalis„gefällten Urteils, dem Vertrag de Ao. 1611 gemäss, einen Schöffen-nbürgermeister zu erwählen, und solche Stelle ohne einigen Zeit-„Verlust zu ersetzen, und hinfüro, vermöge erstbemeldten Vertrags,„damit zu continuiren, auch innerhalb zwey Monaten de Paritione„zu dociren schuldig seyen, bey Vermeidung einer Strafe von zehn„Mark lotbigen Goldes."
§. 37. „Auch entstund um das Jahr 1720 ein neuer Streit„wegen der Bürger-Bürgermeister-Wahl, wobey den 10. Junii vorn„Kammergericht zu Wetzlar ein Mandatum Attentatorum revooa-„torium & cassatorium, und zwar von Amts wegen besonders dahin„erkannt wurde, dass der impetratische Theil wider den von un-denklichen Jahren hergebrachten Modum und Weis zu der Bürger-meister- und andern der Stadt Aachen Bedienten-Wahl nicht„schreiten, verändern, oder derselben zuwider handeln solle, **) mit„dem Anhang: dass dieser Sachen besondern Umständen nach,„beide streitende Bürgermeister Dufay und von Lamberts innerhalb„3 Tagen von Insinuirung dieses, welche Insinuation aber längstens„innerhalb 8 Tagen ä Dato zu bewerkstelligen, sich eines Tages„zur Convocation des grossen Raths vergleichen, oder in Entstehung„dessen der dritte Tag darunter zu besagter Convocation hiemit„bestimmt seyn solle, um eine anderweite ordentliche Bürger-
*) Obgleich in dem hier vorliegenden Zeitpunkt von keinerMäckeley konstirt, so verdienen doch obstehende Verfügungen um somehr angeführt zu werden, da sie beweisen, wie auch hier der Reichs-hofrath jede Zurücksetzung der Wahlen so sehr mishilligte und alsschädlich erkannte.
**) Ausweis der Expedition des damals erkannton Mandats,