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1 (1890)
Entstehung
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§. 36. *)Es stellte nämlich um das Jahr 1G69 der Magistratdie Schöffen-Bürgermeister-Wahl zurück, weilen Anfangs sechsSchöffenstellen vakant waren, und der Kai Ii hernach die dazuerwählten nicht dafür erkennen wollte.

Als aber dieselbigen vom Reichshofrath den 24. Nov. 1673bestätiget wurden, befahle dieser zugleich, nunmehro mit wirk-licher Wahl eines Schöffen-Bürgermeisters ohne Verzug zu verfahren.

Und den 13. Febr. 1674 wurde dem Magistrat des gethanenEinwendens ungehindert aufgegeben, innerhalb denen nächsten14 Tagen ab Insinuatione Rescripti die wirkliche Wahl einesSchöffen-Bürgermeisters ohne weitern Verzug vorzunehmen, undinnerhalb zwey Monaten de Paritione zu dociren.

Den 6. Nov. 1702 erfolgte das Paritori-Urtel dahin, dassBürgermeister und Rath nach anbefohlen- und vollzogener Exe-cution des an eben diesem Tag in Puncto Electionis scabinalisgefällten Urteils, dem Vertrag de Ao. 1611 gemäss, einen Schöffen-nbürgermeister zu erwählen, und solche Stelle ohne einigen Zeit-Verlust zu ersetzen, und hinfüro, vermöge erstbemeldten Vertrags,damit zu continuiren, auch innerhalb zwey Monaten de Paritionezu dociren schuldig seyen, bey Vermeidung einer Strafe von zehnMark lotbigen Goldes."

§. 37.Auch entstund um das Jahr 1720 ein neuer Streitwegen der Bürger-Bürgermeister-Wahl, wobey den 10. Junii vornKammergericht zu Wetzlar ein Mandatum Attentatorum revooa-torium & cassatorium, und zwar von Amts wegen besonders dahinerkannt wurde, dass der impetratische Theil wider den von un-denklichen Jahren hergebrachten Modum und Weis zu der Bürger-meister- und andern der Stadt Aachen Bedienten-Wahl nichtschreiten, verändern, oder derselben zuwider handeln solle, **) mitdem Anhang: dass dieser Sachen besondern Umständen nach,beide streitende Bürgermeister Dufay und von Lamberts innerhalb3 Tagen von Insinuirung dieses, welche Insinuation aber längstensinnerhalb 8 Tagen ä Dato zu bewerkstelligen, sich eines Tageszur Convocation des grossen Raths vergleichen, oder in Entstehungdessen der dritte Tag darunter zu besagter Convocation hiemitbestimmt seyn solle, um eine anderweite ordentliche Bürger-

*) Obgleich in dem hier vorliegenden Zeitpunkt von keinerMäckeley konstirt, so verdienen doch obstehende Verfügungen um somehr angeführt zu werden, da sie beweisen, wie auch hier der Reichs-hofrath jede Zurücksetzung der Wahlen so sehr mishilligte und alsschädlich erkannte.

**) Ausweis der Expedition des damals erkannton Mandats,