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1 (1890)
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Ja selbst die Archive der beiden höchsten Reichsgerichteliefern überzeugende Proben, wie man diesen Irrungen Grenzenzu setzen gesucht habe, und die ergangene Verfügungen zeigen,dass man wünschte, die jedesmalige Veranlassungen derselbenauszufinden, und wegzuräumen.

§. 32. Dergleichen Unordnungen konnten aber bev vorkom-menden Wahlen nicht ausbleiben ; da die jedesmalige magistratischePartheyen, (§. 22.) welchen es geglückt hatte, sich eine geraumeZeit im ausschlüsslichen Besitz der Regierung zu erhalten, wennsich solche zu endigen schien, alle Kräfte aufbothen, und alleMittel anwendeten, um von der Bürgerschaft so viele auf ihreSeite zu ziehen, als nöthig war, durch die Mehrheit der Stimmendas Regiment noch ein oder mehrere Jahre weiter zu behaupten ;und da sie allemal vor der Wahl noch wirklich an der Regierungwaren, so hatten sie auch hundert Mittel in Händen, einzelneGlieder der Bürgerschaft zu gewinnen, und sie so der neuenParthey zu entziehen.

§. 33. Hieher gehören die Vergebung aller lebenslänglichenStadtämter an die dürftigere Glieder der Bürgerschaft: z. B. Nacht-wächter, Thorschreiber und Thorwächter, alle Diener des Rathsder Beamten und Zünfte, Soldaten, Förster, u. s. w.

Die Anstellung zu Stadtarbeiten, Vergebung der Armengelder,und wer weiss, was sonsten.

§. 34. Diese Mittel sowohl, als die Art des Gebrauchs der-selben mussten natürlicher Weise auffallen. Was aber hier amfühlbarsten wurde, war die der alten, oder magistratischen Partheyüberlassene Macht, zu verfügen und zu verordnen, welche nichtweniger nur gar zu oft, zu Erreichung der Absichten dieses Theils,misbraucht ward, und je sträflicher dieser Misbrauch obrigkeitlicherRechte war, desto mehr musste die Bürgerschaft dadurch aufge-bracht werden.

Man sähe solche Schritte allezeit, als Konstitutions-widrigeBeschränkungen der bürgerlichen Wahlfreyheit an und nie wardie Gährung grösser, als wenn der Rath durch seine eigene Schlüssedie Wahlen zurücksetzte, und, wie man es alsdann allemal nannte,sich dadurch verewigen wollte.

§. 35. Man enthält sich hier die jedesmaligen Vorgängedieser Art mit ihren Wirkungen einzel aufzuzählen, da diese zuhäufig und die Klagen zu bekannt sind, welche die Bürgerschafthierüber führte, und durch die Erkänntnisse des höchsten Reichs-richters bereits mehrmalen anerkannt wurden.