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§. 17. Man sollte daher denken, dass durch diese vorsichtigeEinrichtung, wenigstens allen unrechtmässigen Wünschen, allemsträflichen Streben nach diesen Aemtern bestmöglichst vorgebogensey, und dass, weil sich gewöhnlich Niemand eine Last aufdringt,natürlicher Weise jeder nach verflossener gesätzlichen Zeit gerneeine Bürde niederlegen werde, die er blos zum Besten des Staatsübernahm, und nur in so fern gerne trug.
§. 18. Diesem ungeachtet, haben sieh von jeher in AachenLeute genug gefunden, die sich nicht allein solche Aemter wünschten,und Alles thaten, um sie zu erhalten, sondern die auch, wenn sieeinmal dahin gelangt waren, den Besitz derselben zu verewigensuchten.
§. 19. Hierzu steht nun die Veranlassung in einer blosenEhrsucht, oder es seyen andere minder, oder mehr zu rechtferti-gende Ursachen dabey. Genug, die Geschichte Aachens zejgt, dassmehrere durch Familien-Verhältnisse oder sonst verbundene Bürger,wenn sie einmal das Ruder des Staats in Händen hatten, diemeisten Aemter unter sich theilten, und Mittel wussten, solcheeine geraume Zeit grüsstentheils unter sich zu behalten.
§. 20. Daher entstand es, dass, wenn so ein Theil der Bürgermehrere Jahre in diesem Besitz geblieben war, und dann, stolz indem Gefühl seines Anhangs und dadurch erhaltenen Uebergewiohts,nicht mehr so streng gegen sich, als andere, zu seyn nöthig zuhaben glaubte, dass alsdann Misbräuche einschlichen, die dem Staatschädlich und dem andern Theil der Bürgerschaft fühlbarwerden mussten.
§. 21. Bey dem andern Theil war dies Gefühl natürlicherWeise von dem Wunsch unzertrennlich, dass den eingeschlichenenMisbräuchen abgeholfen werden möge; mit dem dann gewöhnlichdie Aussicht gepaart gieng, sich auch einmal am Ruder zu sehen,und er versprach es sich selbst, die Regierung alsdenn grader, alsseine Vorgänger zu führen.
§. 22. Dergleichen Wünschen, und den daraus entstandenenVeränderungen war die Stadt Aachen von den ältesten Zeiten herausgesetzt, und eben so alt ist die Gewohnheit, den Theil derBürgerschaft, welche am Ruder ist, und solches an sich zu haltentrachtet, die alte, und die, so es diesem aus den Händen zuwinden sucht, die neue Parthey zu nennen.
§. 23. Da es blos von dem guten Willen der Bürgerschaftabhängt, wen sie zum Rath befördern will, und nachher wiederden Gliedern des Raths zu bestimmen überlassen ist, wen sie zuFührung der Aemter desselben für tüchtig halten ; so ist es natür-lich kein anderes Mittel, den von beiden Theilen gewünschten